BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 470/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wege n besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Ne u- ruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mita n- geklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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