5 StR 471/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ang e - klagte G des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit s e - xuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen schuldig ist, b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Ang e - klagten aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte G hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h - ren und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexue l - lem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch hat, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafausspr ü - che. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche Verg e - hen nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch (ein Jahr Freiheitsstrafe) aus. 2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige G e - samtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, und zwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffe- - 4 - ner Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls nicht notwendig durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbar sind. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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