5 StR 471/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der z u - rückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 5. November 2001 hat vorgelegen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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