5 StR 471/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Febru-ar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raumals beisitzende Richter,Bundesanwalt S ,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Scals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Görlitz vom 27. März 2002 wird verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und diedem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-lagen. Von Rechts wegen G r ü n d e I.Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten sexuelle Nötigung in fünfFällen und sexuellen Mißbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächli-chen und in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die vomGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sichgegen den Freispruch in den acht Mißbrauchsfällen zum Nachteil der Zeu-ginnen G und J (Fälle II 1 bis 7 und III derUrteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.II.Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Auch die Beweiswürdigungder Strafkammer hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. - 4 -Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge-richt grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tat-richters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, obdem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn dieBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegenDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gerichtüberspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48;BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch erge-ben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondernin eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO§ 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeitder Zeuginnen beschränkt sich zwar darauf, Umstände, die gegen die Zu-verlässigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und ein-zeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß siejeweils nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Diein diesem Zusammenhang angestellten Einzelerwägungen sind für sich ge-nommen letztlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin imAnsatz zu Recht vermißte Gesamtschau aller Beweisanzeichen, die für oder - 5 -gegen die Täterschaft sprechen könnten, läßt sich jedoch dem Gesamtzu-sammenhang des Urteils und den daraus sich ergebenden persönlichenVerbindungen zwischen den Belastungszeuginnen entnehmen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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