5 StR 471/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts k374mmerte die Ange-klagte sich allein ohne Unterst374tzung des Kindsvaters aufopferungsvoll um ihre geistig behinderte achtj344hrige Tochter L. . Durch deren Betreuung und Erziehung f374hlte sie sich jedoch zunehmend 374berfordert. Sie lebte bis auf die Unterst374tzung durch ihre Eltern sozial isoliert. Grund hierf374r war u. a., dass ihre Tochter immer st344rker gegen374ber anderen Menschen aggressiv reagierte, so dass diese den Kontakt zur Angeklagten mieden. Die Angeklag-te nahm dies wahr und gestaltete ihre Freizeit allein mit ihrer Tochter. Im De-zember 2006 wurde ihr er366ffnet, dass es f374r ihre Tochter keine Aussicht auf Besserung gab. Zudem ging sie davon aus, dass in der Entwicklung L. s R374ckschritte zu verzeichnen seien. Am Neujahrstag besuchte sie mit L. ein Schwimmbad. Wie h344ufig in den letzten Monaten erlitt L. jedoch meh- 2 - 3 - rere epileptische Anf344lle, so dass der Ausflug abgebrochen werden musste. Die Angeklagte war sehr deprimiert. Dies verst344rkte sich, nachdem sie L. gegen 19.30 Uhr zu Bett gebracht hatte. Sie empfand ihre Situation als hoff-nungslos und beschloss, sich das Leben zu nehmen. In Umsetzung ihres Entschlusses schluckte sie mehrere 204Frisium- und Betadormtabletten223 und trank dazu in kleinen Schlucken Weinbrand. Sie schrieb sodann einen Abschiedsbrief an ihre Eltern und an ihren 344lteren Sohn, der bei seinem Vater lebte. W344hrenddessen rief L. nach ihrer Mut-ter; in diesem Moment beschloss die Angeklagte, 204aus Sorge, dass L. nach ihrem Suizid allein dastehe, ihre Tochter mit in den Tod zu nehmen, weil dies aus ihrer Sicht das Beste f374r L. sei, die doch so sehr an ihr h344n-gen w374rde223. Sie schrieb die Briefe zu Ende, r344umte das Briefpapier weg und nahm weitere Tabletten und trank Weinbrand. Gegen 21.30 Uhr ging sie zu ihrer Tochter und gab ihr einige der Tabletten, um sie zu t366ten. Als L. nach dem Grund der Einnahme fragte, nahm die Angeklagte die restlichen Tabletten ein und legte sich neben ihre Tochter. L. starb aufgrund der Medikamentenvergiftung; die Angeklagte konnte noch gerettet werden. 3 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaft zugespitzten Anpassungs-st366rung im Sinne einer 204schweren anderen seelischen St366rung223 litt und des-wegen ihr Steuerungsverm366gen erheblich vermindert war. Eine alkohol- und tablettenbedingte Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit hat das Landgericht nicht angenommen. Im Rahmen der Strafzumessungserw344gungen ist es un-ter Heranziehung des Milderungsgrundes des 247 21 StGB von einem minder schweren Fall des Totschlags gem344337 247 213 2. Alt. StGB ausgegangen. 4 2. Die Strafzumessungserw344gungen halten revisionsrechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 5 - 4 - Zun344chst begegnet die Strafrahmenwahl des Landgerichts durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Bei der Pr374fung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat es sogleich auf die Umst344nde abgestellt, die die erhebliche Ver-minderung der Steuerungsf344higkeit begr374nden. Ob der Strafrahmen des 247 213 StGB schon allein wegen der allgemeinen Strafmilderungsgr374nde an-zuwenden gewesen w344re, hat es hingegen nicht erkennbar gepr374ft. Trifft ein besonderer Milderungsgrund mit allgemeinen Milderungsgr374nden zusam-men, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller ma337geben-den Strafzumessungstatsachen zun344chst 226 unter Ausklammerung des be-sonderen Grundes 226 allein auf die allgemeinen Milderungsgr374nde abzustel-len (BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGH StV 1992, 371, 372). Dies war auch vorliegend nicht verzichtbar, denn ange-sichts der zahlreichen ersichtlich gewichtigen Milderungsgr374nde 226 verzweifel-te Lebenssituation, Gest344ndnis und Reue, altruistisches Tatmotiv, alkohol- und tablettenbedingte Enthemmung 226, denen als Strafsch344rfungsgrund ledig-lich die Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers bei der Tablettengabe ge-gen374bergestellt wird, ist es keineswegs fernliegend, dass diese bereits f374r sich genommen die Anwendung des minder schweren Falls gerechtfertigt h344tten mit der Folge, dass der so gefundene Strafrahmen ohne Versto337 ge-gen 247 50 StGB nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB h344tte gemildert werden k366nnen. 6 Zudem sind die Strafzumessungserw344gungen nicht vollst344ndig. Denn angesichts der au337ergew366hnlichen Umst344nde der Tat und der Pers366nlichkeit der Angeklagten w344re auf das festgestellte Motiv f374r die T366tung 226 welches der Sachverst344ndige, dessen Gutachten die Strafkammer folgt, als Handeln aus 204positiven Fremdwertgef374hlen223 bei 204erheblichen perspektivischen 304ngs-ten223 um ihre Tochter beschreibt 226 im Rahmen der Strafzumessung besonde-res Gewicht zu legen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271). An der Er366rterung dieses bestimmenden Strafzumessungsfaktors, der nur bei der Darstellung der Voraussetzungen des 247 21 StGB kurz erw344hnt wird, fehlt es jedoch. 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine mil-dere Strafe erkannt h344tte, wenn die vorgenannten Umst344nde ber374cksichtigt worden w344ren. Da es sich um Wertungsfehler und Er366rterungsm344ngel han-delt, k366nnen die zugrunde liegenden tats344chlichen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann jedoch 226 z. B. zu der psychischen Situation der Angeklagten nach der Tat 226 erg344nzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisher getroffenen nicht widersprechen. Im 334brigen wird in Be-dacht zu nehmen sein, dass die Angeklagte den T366tungsvorsatz erst unter erheblichem 226 bisher unter Umst344nden untersch344tzten 226 Einfluss von Medi-kamenten und Alkohol fasste. 8 Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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