5 StR 471/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2011 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, 247 67a Abs. 4 Satz 1 StGB gebotenen 334berpr374fungen zur374ckgegeben. G r 374 n d e Gegen den Verurteilten wird die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung gem344337 Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. September 1991 voll-streckt, in dem gegen ihn u.a. wegen Vergewaltigung eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verh344ngt worden ist. Seit 1996 wird die Ma337regel in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 20. Juli 2006 vollstreckt. 1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04) hat der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte (EGMR) die r374ckwir-kende Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen gef344hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der im Zeitpunkt der Verurteilung gelten-den H366chstfrist von zehn Jahren bei erster Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung (247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) als Versto337 gegen die Europ344i- 2 - 3 - sche Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) gewertet. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hat die Staats-anwaltschaft beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine Ent-scheidung 374ber die Fortdauer der Ma337regel beantragt. Auf diesen Antrag hat das Landgericht L374beck die Ma337regel am 11. August 2010 unter Verweis auf Art. 5 und Art. 7 MRK als entgegenstehende Regelungen im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB f374r erledigt erkl344rt. Das Landgericht hat indes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt, so dass sich der Verurteilte weiterhin im Ma337regelvollzug befindet. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwerfen. Es vertritt die Auffassung, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch bei 334berweisung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus gegen Art. 5 und 7 MRK versto337e. Zwar k366nne die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als solche von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK gedeckt sein. Jedoch sei bei urspr374nglich an-geordneter Sicherungsverwahrung ein Austausch der Haftgr374nde nicht m366g-lich. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte, die Art. 7 MRK entweder generell nicht als anderweitige Regelung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB ansehen (OLG D374sseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2010 226 1 Ws 256/10) oder die Fortdauer der Unterbringung je-denfalls bei deren Vollzug im psychiatrischen Krankenhaus nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK als gerechtfertigt ansehen (OLG Braunschweig, Be-schluss vom 27. August 2010 226 Ws 220/10, sowie 226 nur bei Vorliegen eines in 247247 20, 21 StGB bezeichneten Defekts 226 Beschluss vom 21. Dezem-ber 2010 226 Ws 290/10), hat es die Sache gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 3 1. Beim Senat sind bislang 16 letztlich die gleiche Problematik betref-fende Vorlegungsverfahren anh344ngig. Mit zur Ver366ffentlichung in BGHSt be-stimmtem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 4 - 4 - 474/10 (NJW 2011, 240) hat der Senat eine r374ckwirkende Anwendbarkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grunds344tzlich als zul344ssig erachtet. We-gen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichts-hofs zur identischen Rechtsfrage im Rahmen des 247 66b StGB und wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage hat er das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Dabei hat er 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings einschr344nkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Unterge-brachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des Beschlusses). Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG hat er in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden Oberlandesgerichten zur374ckge-geben. 5 Die Parallelverfahren, die wegen m366glicher gleicher Entscheidungser-heblichkeit des Anfragegegenstandes bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG zu ruhen haben, sind ebenso zu behandeln. Dies gilt auch, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. Denn die Rechtsnatur der angeordneten Ma337regel 344ndert sich durch die 334berweisung in den Vollzug einer anderen Ma337regel nicht (vgl. 247 67a Abs. 4 Satz 1 StGB; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 67a Rn. 9). Dem entspricht es, dass der EGMR in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 6587/04; Rechtssache Ha. gegen die Bundesrepublik Deutschland) entschieden hat, die Anord-nung der nachtr344glichen Unterbringung nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders r374ckfallgef344hrdeten hochgef344hrlichen Straft344-tern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl 2001, 978) sei auch bei deren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht 226 gewisser-ma337en hilfsweise 226 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK gerechtfertigt. - 5 - 2. Das Verfahren nach 247 132 GVG und damit das Ruhen der Parallel-sachen wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. Im Hinblick darauf m374ssen die Oberlandesgerichte 226 vor Kl344rung der Vorlegungsfrage und ihrer ungeachtet 226 aktuell 374berpr374fen, ob die Freiheitsentziehung gegen den Ver-urteilten zu beenden ist. Sie haben nach den vorstehend bezeichneten, f374r sie wegen der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit des Senats (247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) verbindlichen Ma337st344ben des Anfragebeschlusses zu verfahren. 6 Hierf374r ist zun344chst eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend notwendig. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengut-achten nach 247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zugrunde zu legen, das sich an dem modifizierten engeren Gefahrenbegriff zu orientieren hat. Ein solches wurde im gegenst344ndlichen Verfahren bislang nicht eingeholt. Sollte eine weitere Vollstreckung der Ma337regel wegen konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteilten unerl344sslich sein, gelten die Ma337gaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440, 474/10 (NJW 2011, 240, 245). 7 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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