5 StR 471/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. De zember 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagt en wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im feststellenden Adhäsionsausspruch au f- gehoben . Von einer Entscheidung über den Entschäd i- gungsantrag des Verletzten wird auch insoweit abges e- hen. 2. Die weiterge hende Revis ion wird nach § 349 A bs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions - und Nebenkläger en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch den Feststellungsa us spruch entstandenen z u- sätzlichen Auslagen die Landeskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Ausl a- gen trägt jeder Beteiligte selbst. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung (Einsatzstr a f e ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe ) sowie w e- gen eines Verbrechens und wegen 23 Vergehen nach dem Betäubungsmi t- telgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dem Adhäsions - und Nebenkläger ferner ein Schmerzen s- erklärt, dem Nebenkläger noch entstehende materielle und immaterielle 1 - 3 - Schäden in Folge des Messerstichs vom 7. November 2010 vor der Gaststä t- te C . in Elmshorn zu ersetzen. Wegen des weitergehend geltend gemac h- ten Schmerzensgeldanspruchs hat das Landgericht von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen. Die allein erhobene Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsa us spruch richtet. Das L andgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Recht ein Eigenverschulden des Nebenklägers darin gesehen, dass dieser einen rechtswidrigen Angriff auf den Bruder des Angeklagten führte, als Letzterer mangels gebotener Ankündigung eines Messereins atzes in Überschreitung seiner Nothilfebefugnis den Nebenkläger durch einen Stich in die Brust lebensgefährlich verletzte. Das Mitverschulden des Nebenklägers bezieht sich demnach auf den Eintritt des Schadensereignisses (haftungsbegründende Kausalität) . Deshalb steht im Raum, dass der Adhäsionskläger einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weshalb bei dem Feststellungsausspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Quote hätte festgestellt und ausgesprochen werden müssen, zu w elchem Bruchteil die Schadensersat z- pflicht besteht (BGH, Urteil vom 25. November 1977 I ZR 30/76, NJW 1978, 544 ; B GH, Beschluss vom 21. August 200 2 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 ). Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist au s- z usprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten A n- spruch auch insoweit abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Z u- rückverweisung der Sache zwecks teilweiser Erneuerung des Anschlussve r - 2 3 4 - 4 - fahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 27. März 1987 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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