BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 471/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als u n- begründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt. Der Beschwer deführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy