5 StR 472/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2002in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002beschlossen:1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die indem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über dienotwendigen Auslagen des Nebenklägers wird alsunbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittelund die dadurch dem Nebenkläger entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. - 3 -Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen dem Beschuldigten zu überbürden.Harms Häger RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy