5 StR 472/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründeverurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt undseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenorersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung im Fall II.1. und zurAnordnung der Maßregel ausgeführt:Der Tatrichter hat im Falle II.1. seiner stereotypen Pflicht nichtgenügt, die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch zuerörtern (vgl. Basdorf SchlHA 1993, 57, 58; Senat, Beschl. v.29. Januar 2003 5 StR 562/02). Angesichts der ungewöhnlichenTatumstände läßt sich hier (vgl. dagegen Senat in NStZ-RR 2002,230) dem Urteilszusammenhang der Ausschluß eines freiwilligenRücktritts vom unbeendeten Versuch (vgl. BGHSt 35, 184, 186) eben-so wenig zweifelsfrei (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-keit 26) entnehmen wie die Annahme eines fehlgeschlagenen Ver-suchs, bei dem die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts demTäter versagt ist (vgl. aaO Nr. 27)....Die äußerst knappen Feststellungen und Bewertungen sind nicht ge-eignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positi-ve Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehendenDefekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung derSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; vgl.BGHSt 34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Schon dieserDefekt ist im Urteil nicht ausreichend belegt. Danach ist der Ange-klagte in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt, wobei neuroti-sche Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen wie Waschzwang,durchgängig gedrückte Stimmung) im Vordergrund stehen, er leidetan einer Neurose, die aus dem Konflikt des Angeklagten zwischenseiner vor etwa drei Jahren zutage getretenen Homo-/Bisexualität undder vom polnischen Katholizismus geprägten rigiden Sexualmoral ent-springt (UA S. 4). Damit läßt sich eine so einschneidende Maßregelwie die des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründen. - 4 -Auch die spärlichen Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich-keitsprognose begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Kon-krete Anhaltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründeterscheinen ließen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Eine Wieder-holungsgefahr im Sinne von § 63 StGB verlangt eine Wahrscheinlich-keit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuterRechtsbrüche (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19). Eine sol-che Wahrscheinlichkeit ist schon mangels hinreichend umfassenderWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines im wesent-lichen unauffälligen Vorlebens nicht erkennbar.Dem folgt der Senat. Er hebt danach die Verurteilung im Fall II.1. undden gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.Harms Häger RaumBrause Schaal
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