5 StR 472/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den Befangenheitsr374gen bemerkt der Senat: 1. Die drei Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren gestanden, einen Luxemburger Autoh344ndler im Rahmen des fingierten Verkaufs eines Pkw222s um Bargeld und Wertgegenst344nde in Gesamth366he von 40.000 Euro beraubt zu haben. Das Landgericht hat das Raubopfer am 4. April 2006 von 12.30 Uhr bis 15.59 Uhr mit einer Unterbrechung von 13.00 Uhr bis 14.05 Uhr als Zeugen vernommen. Der Vorsitzende beendete die Verneh-mung, weil wegen Schlie337ung des Strafjustizgeb344udes um 16.00 Uhr die 326f-fentlichkeit nicht mehr gewahrt sei. Er entlie337 den Zeugen unvereidigt und vertagte die Verhandlung auf den n344chsten Tag, der bereits als Sitzungstag bestimmt gewesen war. Die Verteidigerin des Angeklagten T. machte 226 noch im Sitzungssaal in Anwesenheit aller an der Hauptverhandlung zuletzt Beteiligter 226 geltend, der Vorsitzende habe durch seine Verf374gungen das Fragerecht der Verteidigerin des Angeklagten M. vereitelt. Der Vorsitzende bekr344ftigte den Abbruch der Vernehmung des Zeugen aus zwin-genden Gr374nden und wies darauf hin, dass die Verteidigerin des Angeklag-ten M. gegebenenfalls Beweisantr344ge stellen m374sse, weil unsicher sei, ob der Zeuge noch einmal zur Verf374gung stehe. Die vom Vorsitzenden dann dem Zeugen unterbreiteten Terminsangebote, am 5. April 2006 um - 3 - 9.45 Uhr oder um 16.00 Uhr zur Fortsetzung der Zeugenvernehmung zu er-scheinen, lehnte der Autoh344ndler ab. Der Vorsitzende verf374gte dann in sei-nem Dienstzimmer die Ladung des Zeugen auf den 26. April 2006, 12.00 Uhr. Diesen Termin nahm der nach Luxemburg zur374ckgekehrte Zeuge aber nicht wahr. Die Angeklagten legten am Ende der Hauptverhandlung nach Bekanntgabe von Obergrenzen der jeweils zu verh344ngenden Gesamtfrei-heitsstrafen qualifizierte Gest344ndnisse ab. 2. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend ein R374geverlust der Angeklagten deshalb in Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils gestellten Befangenheitsantrags mit der Strafkammer unter dem Vorsitz des zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverk374rzende Absprache ein-gelassen haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO 247 338 Nr. 3 Revisibili-t344t 4). 3. Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden liegt nicht vor. Dies gilt letztlich auch f374r den Angeklagten M. , obgleich dessen Verteidigung eine unzul344ssige Beschr344nkung ihres Fragerechts er-fahren hat. a) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts und des Landgerichts, das Verhalten des Vorsitzenden sei unbedenklich gewesen. Zwar trifft es zu, dass eine Fortf374hrung der Zeugenvernehmung in 366ffentli-cher Sitzung aufgrund fehlenden Personals f374r eine in jedem Falle vorzu-nehmende Einlasskontrolle von Zuh366rern ab 16.00 Uhr nicht m366glich war (vgl. Diemer in KK 5. Aufl. GVG 247 169 Rdn. 8). Der Vorsitzende w344re aber verpflichtet gewesen, zu einer Wahrung des Fragerechts der Angeklagten gem344337 Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK vorsorglich f374r eine Verl344ngerung der Sitzung zu sorgen, um so auch dem in Haftsachen besonders gewichtigen Beschleu-nigungsgebot Rechnung zu tragen. In Kenntnis des Umstandes, dass der f374r die Sachaufkl344rung wesentliche Auslandszeuge m366glicherweise zu keiner - 4 - weiteren Vernehmung am Gerichtsort mehr bereit sein w374rde, konnte der Vorsitzende nicht darauf vertrauen, dass die Mitglieder des Gerichts, Staats-anwalt, drei Verteidiger und drei Angeklagte ihr Fragerecht bis 16.00 Uhr ausge374bt haben w374rden. Unter den gegebenen Umst344nden w344re es vielmehr geboten gewesen, entsprechend der in der Dienstvereinbarung zwischen dem Pr344sidenten des Landgerichts und dem Personalrat 374ber den Einsatz des nichtrichterlichen Personals im Strafverfahren vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch zu machen, eine l344ngere als bis 16.00 Uhr andauernde Hauptver-handlung bis 14.45 Uhr in der Gerichtsverwaltung anzumelden (Revisions-gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft S. 5). In einem solchen Fall w344re Personal f374r die Einlasskontrollen 374ber 16.00 Uhr hinaus zur Verf374gung ge-stellt worden. Grunds344tzlich verbietet freilich die in Haftsachen besonders gewichtige Pflicht zur Sicherstellung eines z374gigen Verfahrens (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 668 ff.; StV 2006, 81 ff.) die Beachtung b374rokratischer Hemmnis-se, wie es die angesichts dieser ma337geblichen Pflicht der Strafjustiz g344nzlich untunliche Festlegung eines regelm344337ig einzuhaltenden fr374hen Sitzungsen-des bedeutet. Gleichwohl war der Vorsitzende hier gehalten, sich im Rahmen der ihm nach 247 238 StPO und 247 176 GVG obliegenden umfassenden Sach-leitungsbefugnis (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 238 Rdn. 6) rechtzeitig um eine Verl344ngerung der Hauptverhandlung zu bem374hen. Nachdem die Straf-richter des Landgerichts, was der Senat dem der Revisionsgegenerkl344rung beigef374gten Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts vom 5. Janu-ar 2005 entnimmt, die in der Dienstvereinbarung enthaltene Regelung akzep-tiert hatten, war sie auch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Selbst wenn es f374r den Vorsitzenden nicht voraussehbar gewesen w344re, dass die Befragung des Zeugen sich 374ber 16.00 Uhr hinaus erstrecken k366nn-te, war sein weiteres Verhalten nicht prozessordnungsgem344337. Da die Einver-nahme eines Zeugen infolge der aus organisatorischen Gr374nden gebotenen Schlie337ung des Gerichtsgeb344udes f374r die 326ffentlichkeit nicht beendet werden - 5 - kann, h344tte der Vorsitzende die Hauptverhandlung vertagen und die weitere Aus374bung des von der Verteidigung nicht ausgesch366pften Fragerechts si-cherstellen m374ssen. Verfahrensrechtlich fehlerhaft war es deshalb, die Schlie337ung des Dienstgeb344udes zum Anlass zu nehmen, den Zeugen vorzei-tig zu entlassen und weitere Fragen von der Stellung von Beweisantr344gen abh344ngig zu machen. b) Indes ist das Verhalten des Vorsitzenden vor dem Hintergrund der eher zeitlich umf344nglich anberaumten Zeugenvernehmung zu gewichten. Dieses ist noch nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begr374nden. Der Vorsitzende hat letztlich auch durch seine nach Beendigung der Zeugenaus-sage erfolgten Bem374hungen um eine Fortsetzung der Vernehmung und die verf374gte Ladung des Zeugen zu erkennen gegeben, dass er das Fragerecht des Angeklagten M. zu f366rdern gewillt war. Angesichts dieser La-dungsbem374hungen und bereits erfolgter eingehender Befragung des Zeugen begr374ndete der Hinweis auf das Beweisantragsrecht noch keine Besorgnis der Befangenheit. Allerdings muss sich die Verteidigung in der gegebenen Verfahrenssituation nicht auf das Beweisantragsrecht verweisen lassen, weil ihr Fragerecht dadurch grunds344tzlich nicht ausreichend gewahrt wird. Indem der Vorsitzende auf die M366glichkeit von Wahrunterstellungen abgehoben hat, bewies er immerhin eine weitere Offenheit bez374glich des Beweisstoffes. Zu-dem h344tte durch einen Antrag bei Nichterscheinen des Zeugen zu einem Fortsetzungstermin auch eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung ge- - 6 - m344337 247 247a StPO mit ihm erm366glicht werden k366nnen (vgl. BGHSt 45, 188, 190 ff.), wenngleich dies dem Vorsitzenden bei seiner bedenklichen, aber eben noch keine Besorgnis der Befangenheit begr374ndenden Vorgehenswei-se nicht vor Augen gestanden haben mag. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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