5 StR 472/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 22. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betrug, mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-on ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Landge-richt zur374ck zu verweisen, um 374ber die Verh344ngung einer Ma337regel nach 247 64 StGB neu zu befinden. Diesem Antrag folgt der Senat nicht. 2 1. Der Angeklagte, ein Algerier, gegen den 226 allerdings unter befriste-ter Duldung 226 eine bestandskr344ftige Ausweisungsverf374gung besteht, hat nach den Feststellungen des Landgerichts betr374gerisch von einem Kokain-h344ndler mindestens 200 g Kokain erlangt und sich sp344ter durch Spr374hen mit Reizgas und mit Gewalt im Besitz des Rauschgifts gehalten. Bei der gesam-ten Tatausf374hrung stand er 226 so die Urteilsgr374nde 226 unter dem Einfluss von Kokain. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Frage einer Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB nicht er366rtert. 3 - 3 - 2. Dies n366tigt bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu einer Aufhebung des Urteils in diesem Punkt. 4 a) Schon das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 64 StGB ist zwei-felhaft. Das Landgericht geht zwar rechtsfehlerfrei davon aus, dass bei dem Angeklagten ein 374berm344337iger Rauschmittelkonsum gegeben ist, weil er seit zwei Jahren regelm344337ig Kokain konsumiert. Gleichwohl hat die Tat damit nicht zwingend einen symptomatischen Bezug zu dem Bet344ubungsmittelab-usus des Angeklagten, wie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellt hat. Diese Tat, mag sie auch unter Kokaineinfluss begangen worden sein, l344sst sich in ihrer Gr366337enordnung und in der uneingeschr344nkte Leistungsf344higkeit offenbarenden Raffinesse der Tatausf374hrung nicht ohne weiteres als Beschaffungsdelikt charakterisieren, das auf die Befriedigung seiner Sucht zielte. Insoweit steht das Bet344ubungs-mitteldelikt weniger in einer inneren Beziehung zur Sucht, sondern ist viel-mehr Mittel zur Erlangung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Ein im Sinne des 247 64 StGB erforderlicher symptomatischer Zusammenhang zwischen Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und Tat kann n344mlich auch bei Bet344ubungs-mittelstraftaten fehlen, wenn sie allein der Finanzierung des allgemeinen Le-bensbedarfs (und damit mittelbar auch des Bet344ubungsmittelkonsums) die-nen (vgl. BGHR StGB 247 64 Hang 2, Zusammenhang symptomatischer 2). Dies liegt bei der abgeurteilten Tat zumindest nicht fern. 5 b) Das Landgericht h344tte aber angesichts der Besonderheiten in der Person des Angeklagten von einer Anordnung nach 247 64 StGB absehen d374r-fen. Durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde die urspr374nglich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Unterbringung in eine Soll-Vorschrift umgestaltet. Die gesetzliche Neuregelung r344umt dem Tatrichter die M366glichkeit ein, von einer Unterbringung nach 247 64 StGB in Ausnahmef344llen abzusehen. Nach der Regierungsbegr374ndung zum Geset-zesentwurf sollte n344mlich gerade bei ausreisepflichtigen Ausl344ndern die M366g-lichkeit er366ffnet werden, von einer Unterbringung nach 247 64 StGB Abstand zu 6 - 4 - nehmen (BT-Drucks 16/5137 S. 10). Dies gilt insbesondere dann, wenn noch erhebliche sprachliche Verst344ndigungsprobleme hinzukommen und auch eine Erfolg versprechende Therapie schon aufgrund der unzul344nglichen Kommunikationsgrundlage mit den Therapeuten kaum vorstellbar w344re (BT-Drucks aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Allerdings weist der General-bundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung 374ber die Anwen-dung des 247 64 StGB im (eingeschr344nkten) Ermessen des Tatrichters steht, der seine Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar dar-stellen muss. Das landgerichtliche Urteil, das 247 64 StGB g344nzlich uner366rtert gelassen hat, entspricht diesen Vorgaben nicht. Der Senat sieht aber bei der hier gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation davon ab, die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil eine andere Entscheidung in der Sache praktisch ausgeschlossen erscheint. Im 334brigen hat der Angeklagte die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht ausdr374cklich beanstandet. 7 8 3. Ungeachtet des Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Nichtverh344ngung der Ma337regel nach 247 64 StGB kann der Se-nat nach 247 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden und die Revision - 5 - insgesamt verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 226 5 StR 423/08). Eine Anordnung der Ma337regel w374rde n344mlich nicht allein zu Gunsten des Angeklagten wirken (BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
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