5 StR 472/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgr374nde (Tat vom 23. Januar 2008) nach 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht 374berm344337ig gro337en Gewichts der Anlasstaten 226 die ohne die versuchte gef344hrliche K366rperverletzung f374r sich genommen die An- - 3 - ordnung der Ma337regel nicht gerechtfertigt h344tten 226 zur Wahrung der Verh344lt-nism344337igkeit (247 62 StGB) die M366glichkeit der Aussetzung der Ma337regel zeit-nah zu pr374fen haben. Brause Raum Schaal Schneider K366nig
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