5 StR 472/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 22. April 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenkl344gerin, ihr f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe f374r die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Ne-benkl344gerin offensichtlich unbegr374ndet ist (vgl. BGHR StPO 247 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14). Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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