ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR472.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 472 /16 vom 2 6 . Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Januar 2017 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Selbst wenn es sich bei den Be stimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Test a- ments der C . W . wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Rechtsansichten erstmals vorgetragen um Zwec k- a uflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleine r- ben anzusehenden Zeugen S . W . durch die Auskehrung von 1,4 Mill i- onen Euro an den Zeugen V . ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensic htlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen ve r- pflic h tet und könnte gemäß § 2194 BGB hierauf in Anspruch genommen we r- den. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entspreche nden Testament s- bestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum E r- löschen gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig - 3 - entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Ve r- mögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt. Mutzbauer Sander Schne ider Dölp König
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