ECLI:DE:BGH:2017:121217B5STR472.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 472/17 vom 12. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für di e in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe verhängten G eldstrafen auf jeweils ein en Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstand e- nen besonderen Kosten und di e dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes in den Fällen II.1 und 3 der Urte ilsgründe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn wie hier aus Geld - und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 4 StR 599 /80, BGHSt 30, 93, und vom 24. Juni 20 03 4 StR 225/03 ). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Döl p König 1 2
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