5 StR 473/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin Na. , Justizangestellte R. als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 dahingehend abge344n-dert, dass der Angeklagte L. des schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und erpresseri-schem Menschenraub schuldig ist. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten L. hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den zur Tatzeit 21-j344hrigen Angeklagten L. sowie den knapp zwei Jahre j374ngeren Angeklagten H. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten L. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, den Mitangeklagten H. 226 unter Einbeziehung fr374herer Jugendstrafen 226 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Mo-naten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision zu Ungunsten des Angeklagten L. , die vom Generalbundes-anwalt vertreten wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zu einer Kor-rektur des Schuldspruchs; im 334brigen bleibt sie ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die An-geklagten am 6. Januar 2005 in der B. -Bar am Brunsb374ttler Damm in Ber-lin-Spandau auf. In dieser Gastst344tte sa337 auch der sp344ter gesch344digte He. mit zwei Begleitern an einem gesonderten Tisch. Der Angeklagte L. , von imposanter und furchteinfl366337ender Statur, kam an den Tisch der drei und forderte: 204Jetzt legt jeder von euch zehn Euro auf den Tisch, sonst gibt222s richtig Stress223. Hierzu waren diese nicht bereit. Der Mitangeklagte H. machte dem Gesch344digten He. den Vorschlag, mit ihm auf die Toilette zu gehen, um dort alles in Ruhe zu besprechen. Der Angeklagte L. folgte auf ein Zeichen des Mitangeklagten. Nachdem sich die Angeklagten kurz verst344ndigt hatten, schlugen sie beide im Bereich der Herrentoilette mit der flachen Hand und mit der Faust dem Gesch344digten He. mehrfach ins Gesicht und forderten vom ihm die Herausgabe seiner Wertsachen. He. erlitt schmerzhafte Prellungen im Gesicht, blutete aus der Nase und Oberlippe; zudem brach ein St374ck eines Schneidezahns ab. Der Mitange-klagte H. bedrohte den Gesch344digten im Anschluss an die Miss-handlungen mit einem Teleskopschlagstock, den ihm vorher der Angeklagte L. gereicht hatte. Der Gesch344digte, der innerhalb des Lokals keine Hilfe mehr erwartete, nachdem die Angeklagten zwischenzeitlich einen seiner Be-gleiter und den Wirt 204abgewimmelt223 hatten, erkl344rte den Angeklagten, er habe kein Geld bei sich, k366nne aber welches am Geldautomaten abheben. Er wusste dabei, dass er das Tageslimit f374r sein Konto bereits ausgesch366pft hatte, hoffte aber, auf diese Weise den Angeklagten entkommen zu k366nnen. Die Angeklagten, die dem Gesch344digten einsch344rften, sich unauff344llig zu verhalten, folgten dem Gesch344digten zum Geldautomaten am Spandauer Rathaus, wobei sie f374r ein kurzes St374ck den Bus benutzten. Am Geldautoma-ten misslang wegen des bereits ersch366pften Tageslimits ein dreimaliger Ver-such des Gesch344digten, Geld abzuheben. Daraufhin nahmen die Angeklag-ten dem Opfer Bargeld in H366he von etwa 100 Euro sowie das Handy weg, 2 - 5 - was der Gesch344digte aus Angst vor weiteren Misshandlungen geschehen lie337. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zu einer Korrektur des Schuldspruchs; sie bleibt aber im 334brigen ohne Erfolg. 3 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erf374llt das Ver-halten der Angeklagten den Tatbestand des erpresserischen Menschenrau-bes (247 239a StGB). Das Landgericht h344tte die Angeklagten deshalb wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und er-presserischem Menschenraub schuldig sprechen m374ssen. 4 a) Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes setzt ein Entf374hren oder ein Sich-Bem344chtigen eines Menschen voraus. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im 226 auch bei zwei Mitt344tern gegebenen 226 204Zwei-Personen-Verh344ltnis223 (T344ter-Opfer) ein Sich-Be-m344chtigen vor, wenn der T344ter die physische Herrschaft 374ber einen ande-ren erlangt, wobei weder eine Ortsver344nderung erforderlich ist, noch der Tat-bestand der Freiheitsberaubung erf374llt sein muss (BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sich-Bem344chtigen 6, 7). Allerdings verlangt das Vorliegen einer Bem344chti-gungssituation, dass diese im Blick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenst344ndige Bedeutung hat; sie setzt weiterhin eine gewisse Stabili-sierung der Beherrschungslage voraus, die dann durch den T344ter ausgenutzt werden soll. Beide Kriterien dienen nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. BGHSt 40, 350 ff.) dazu, vor allem bei Zwei-Personen-Verh344ltnissen den Anwendungsbereich der 247247 239a, 239b StGB von demje-nigen klassischer Delikte mit N366tigungselementen wie den 247247 177, 253, 255 StGB abzugrenzen (BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sich-Bem344chtigen 4, 8). 5 - 6 - b) Ein Sich-Bem344chtigen im Sinne dieser Bestimmung liegt al-lerdings nicht bereits in dem Veranlassen des Gesch344digten, ihnen zur Her-rentoilette zu folgen, und den sich daran anschlie337enden Gewalthandlungen durch die Angeklagten. Durch die Schl344ge und die Drohung mit dem Tele-skopschlagstock hatten sie zwar die notwendige physische Herrschaft 374ber den Gesch344digten erlangt. Die Angeklagten forderten jedoch bereits im un-mittelbaren Zusammenhang mit den Schl344gen die Herausgabe von Geld und Wertsachen. Eine nach dem Tatbestand des 247 239a StGB erforderliche sta-bile (Zwischen-) Lage als Basis f374r weitere N366tigungen bestand deshalb nicht (vgl. BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sich-Bem344chtigen 4). 6 c) Der auf den Vorschlag des Gesch344digten umgesetzte neue Tatplan, n344mlich das Abheben von Geld aus dem Geldautomaten, erf374llt je-doch den Tatbestand des 247 239a StGB. Mit dem Verlassen des Lokals ist eine stabile Bem344chtigungssituation entstanden. Diese war bedingt durch die physische 334bermacht der beiden Angeklagten und wurde zus344tzlich verst344rkt durch die fortwirkende Einsch374chterung aufgrund der vorangegangenen Misshandlungen. Dabei ist es unerheblich, dass die dann realisierte Bem344ch-tigungslage auf das Opfer selbst zur374ckging. Sein Vorschlag, den Geldauto-maten aufzusuchen und dort Geld von seinem Konto abzuheben, hob die Bem344chtigungslage zu seinen Lasten nicht auf. Diese Anregung bedeutete nicht, dass He. die Angeklagten 226 was f374r sie auch offensichtlich war 226 freiwillig zu dem Geldautomaten f374hren wollte. Vielmehr bewirkte er nur eine 304nderung der Tatausf374hrung, die ihn zun344chst vor weiteren unmit-telbar drohenden Handlungen sch374tzen und seine Flucht erleichtern sollte. An der Bem344chtigungslage, die zu einer Erpressung des abgehobenen Gel-des dienen sollte, 344nderte dies nichts, zumal der Gesch344digte w344hrend des Verbringens zum Geldautomaten auch tats344chlich keine Gelegenheit sah, den Angeklagten zu entkommen. 7 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Annahme einer Bem344chtigungssituation im Sinne des 247 239a StGB auch nicht deshalb 8 - 7 - ausgeschlossen, weil das Opfer im Vergleich zu seiner bedr344ngten Situation auf der Herrentoilette durch den gemeinsamen Weg zum Geldautomaten nicht in eine qualifiziert schlechtere Lage gebracht worden sei. Das Landge-richt leitet dies aus der von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung geforder-ten eigenst344ndigen Bedeutung der Bem344chtigungssituation ab. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit der eigenst344ndigen Bedeutung der Bem344chti-gungslage ist 226 in Abgrenzung insbesondere zu den Raubdelikten 226 lediglich gemeint, dass 374ber die in jeder mit Gewalt verbundenen N366tigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade auch aus der stabilisierten Bem344chtigungslage ergeben und der T344ter beabsichtigen muss, die durch das Sich-Bem344chtigen des Opfers geschaffene Lage f374r sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (BGH NStZ-RR 2004, 333, 334). Erforderlich ist eine finale Be-ziehung zwischen der Bem344chtigungslage und ihrer Ausnutzung zum Zwe-cke der Erpressung, an deren Vorliegen hier kein ernsthafter Zweifel beste-hen kann. Ob das Opfer aufgrund der ersten Raubattacke in einer bedr344ngte-ren Lage war, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass nun-mehr nach dem modifizierten Tatplan die weitere Kontrolle 374ber das Opfer die Voraussetzung f374r die erstrebte Erpressung des aus dem Geldautomaten noch zu ziehenden Betrages bilden sollte. d) Der Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach 247 239a StGB steht schlie337lich nicht entgegen, dass der Verm366gensverlust sich auf das in seiner B366rse mitgef374hrte Geld und das Handy bezog. Auch die Wegnahme dieser Verm366genswerte erfolgte unter Ausnutzung der vorher geschaffenen Bem344chtigungssituation. Die 304nderung der Zielrichtung der Wegnahmehandlung nach der fehlgeschlagenen Abhebung vom Geldauto-maten stellt dabei eine unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, weil die Angeklagten von ihrem Opfer Geld und Wertsachen wollten und diese letztlich auch erhalten haben. Da der Tatbestand der Erpressung die Raub-handlung mit umfasst, liegt ein erpresserischer Menschenraub auch dann vor, wenn die Bem344chtigungslage f374r einen Raub im Sinne des 247 249 StGB 9 - 8 - ausgenutzt wird (BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334). Die Korrektur des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hiergegen h344tte anders verteidigen k366nnen. 2. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht, weil der Senat ausschlie337en kann, dass sich die fehlerhafte Verneinung des Tatbestands des erpresserischen Menschen-raubes nach 247 239a StGB auf die verh344ngte Strafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat n344mlich zu Recht den Schwerpunkt der Tat in den Misshand-lungen auf der Herrentoilette des Lokals gesehen, die in der Absicht erfolg-ten, den Gesch344digten zur Herausgabe von Geld und Wertsachen zu veran-lassen. Es hat weiterhin das Sich-Bem344chtigen des Opfers bei der Bemes-sung der Strafe ersichtlich sch344rfend gew374rdigt, insoweit aber auch rechts-fehlerfrei mildernd ber374cksichtigt, dass die Idee zur Fahrt zum Geldautoma-ten vom Opfer selbst ausgegangen ist. 10 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft l344sst insbe-sondere die vom Landgericht gegebene Begr374ndung einer Annahme eines minder schweren Falles keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat insoweit die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtw374rdigung von Tat und T344ter sorgf344ltig und mit vertretbaren Erw344gungen vorgenommen. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis h344lt sich innerhalb des ihm zukom-menden Ermessensspielraums (BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung 7). Es ist offensichtlich, dass der Tatrichter hinsichtlich des erpresserischen Menschenraubes gleichfalls von einem minder schwe-ren Fall im Sinne des 247 239a Abs. 2 StGB ausgegangen w344re und die Strafe trotz unterschiedlicher H366chststrafe gleich bemessen h344tte. 11 - 9 - 3. Die umfassende 334berpr374fung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten L. ergeben (247 301 StPO). 12 Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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