5 StR 473/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 10. Oktober 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO analog mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass neun Monate der verh344ng-ten Freiheitsstrafe zur Entsch344digung f374r die 374berlange Ver-fahrensdauer als vollstreckt gelten. Zur Begr374ndung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Septem-ber 2008 Bezug. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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