BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 473/14 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 1. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine and ere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge zu einer Freiheitsstrafe v on fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unte r- bringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld - und den Stra fausspruch richtet; auch der Maßregelausspruch hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten 1 2 - 3 - nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsg e- richt (BVerfGE 128, 326 ) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestel l- ten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. N o- vember 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttr eten des Gesetzes zur bu n- desrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsve r- wahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl . I, 2425 ; vgl. zur An wendbarkeit des § 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttrete n der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten BGH, Urteil vom 11. März 2014 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Ve r- hältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; B e- schluss vom 17. April 2014 3 StR 355/13, NStZ - RR 2014, 207 ) . Es kann auch dahinstehen, ob das Landgericht bei der Prüfung des Ei n- tritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu Recht auf die Fünfzehnjah resfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB a b- gestellt hat oder ob diese wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetze s- begründung (vgl. BT - Dr ucks. 17/3403, S. 25) sprechen nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraf taten sind. Denn jedenfalls ist auch bei Zugrundelegung der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Hal b- satz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die Strafka m- mer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, 3 4 - 4 - Beschluss vom 4. Dezember 2012 4 StR 409/12). Die Dauer des Vorw egvol l- zugs ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließe n- den Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufe ne Tatgericht wird unter erneuter Hinzuziehung e i- nes Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwe n- dige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei Jahren und sechs M o- n a ten der Hälfte der (nunmehr rechtskräf tig) erkannten Freiheitsstrafe a b- ziehen müssen. Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihe n- folge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen haben (BGH, Beschluss v om 21. Dezember 1994 3 StR 347/94, NStZ 1995, 284). Dabei ist die Unte r- bringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Sich e- rungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die V o- raussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwa h- rung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstig e- re Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussich t- lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 5 6
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