ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR473.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 473/18 vom 12. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschw erdeführer am 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB). 2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unz u- lässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO). 3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materie ll - rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine unzulä s- sige Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im Übrigen keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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