ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR473.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 473/18 vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 beschlo s- sen: Die An geklagte P . hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen die Rüc k- nahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willen s- beeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. N o- vember 2006 1 StR 463/06, NStZ - RR 2007, 54). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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