5 StR 474/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Braunschweig vom 15. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird zur Klarstellung der Rechtsfolgenausspruch d a - hin ergänzt, daß in die Gesamtfreiheitsstrafe die drei Einze l - freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Brau n - schweig vom 6. Januar 1999 4 Cs 413 Js 3802/98 ei n - bezogen sind (vgl. UA S. 71). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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