Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 2 Abs. 6, 247 67d Abs. 3 Satz 1 In F344llen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung we- gen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Janu- ar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Ma337regelvollstreckung 374ber zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, l344ngstens bis 31. Mai 2013 weiter an- wendbaren Vorschrift des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. 247 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet wer- den, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Um- st344nden in der Person oder dem Verhalten des Un- tergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen St366rung im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gest366rter Gewaltt344ter (ThUG) leidet; an- dernfalls ist die Ma337regel 226 sp344testens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 226 f374r erledigt zu erkl344ren (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 226 2 BvR 2365/09 u.a.). BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 226 5 StR 394/10 5 StR 440/10 5 StR 474/10 OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz 226 5 StR 394/10 5 StR 440/10 5 StR 474/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2011 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. 226 5 StR 394/10 226 2. 226 5 StR 440/10 226 3. 226 5 StR 474/10 226 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011 beschlossen: In F344llen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verur-teilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeord-net wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek344mp-fung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Ma337regelvollstreckung 374ber zehn Jah-re hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, l344ngstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. 247 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Unterge-brachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen St366-rung im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Thera-pierung und Unterbringung psychisch gest366rter Gewaltt344ter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Ma337regel 226 sp344testens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 226 f374r erledigt zu erkl344ren (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 226 2 BvR 2365/09 u.a.). - 3 - G r 374 n d e Die verbundenen Vorlegungsverfahren (247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betref-fen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 g374ltigen H366chstdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB aF) in 204Altf344llen223. Der Senat war berufen, dar374ber zu ent-scheiden, ob das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeent-scheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in F344llen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Be-k344mpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Ma337regel nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren. 1 2 1. Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz m366chten sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen landgerichtliche Fortdauerbeschl374sse verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausf374hrungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte eine Erledigterkl344rung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung in Altf344llen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbeste-hender Gef344hrlichkeit des Verurteilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung 374ber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenw344rtigen Regelung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beab-sichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschl374sse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 2. Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09, NStZ 2010, 3 - 4 - 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europ344i-schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die R374ckwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschr344nkend dahin ausgelegt, dass in Altf344llen die erstma-lige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Wegen der Einzel-heiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sa-che (NJW 2011, 240; zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug ge-nommen. Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschl374sse vom 15. Dezember 2010 226 1 ARs 22/10 226 und vom 22. Dezember 2010 226 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschl374sse vom 17. Februar 2011 226 3 ARs 35/10 226 und vom 18. Januar 2011 226 4 ARs 27/10) geantwortet. 3. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 226 2 BvR 2365/09 u.a. 226 die Regelungen des Strafgesetzbuchs 374ber die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des 204Ab-standsgebots223 f374r unvereinbar mit dem 226 auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden 226 Freiheitsgrundrecht erkl344rt und eine ge-setzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Dar374ber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht 226 neben der nachtr344glichen Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung 226 die r374ckwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer an den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung f374r unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Auspr344gung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz erkl344rt; in solchen Altf344llen hat es die Anordnung fortdauernder Unterbringung nur bei einer 4 - 5 - hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Unter-gebrachten, die aus konkreten Umst344nden in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, und unter der weiteren Voraussetzung einer psychi-schen St366rung des Verurteilten im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gest366rter Gewaltt344ter (ThUG) f374r zul344ssig befunden; andernfalls sei sp344testens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 die Freilassung anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Blick auf die eindeutig entge-genstehende Gesetzeslage eine Auslegung verworfen, nach der die Art. 5 und Art. 7 MRK als andere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB die R374ckwirkung ausschlie337en (BVerfG aaO Rn. 164 f.). Infolge dieser mit Wirkkraft des 247 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Straf-senats entfallen, die noch Anlass f374r das Anfrageverfahren nach 247 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2000 226 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., 247 132 GVG Rn. 8). 5 4. Der Senat entscheidet danach in den Vorlageverfahren umfassend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. In 334bereinstimmung mit den vorlegenden Oberlandesgerichten und mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist danach nicht etwa eine sofortige Entlassung der r374ckwirkend 374ber zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen aus 247 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 MRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der R374ckwirkung geboten. Es bedarf indes in jedem Fall neuer vollstreckungsge-richtlicher 334berpr374fung anhand des durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gef344hrlichkeitsma337stabs, der mit dem durch den Senat entwi-ckelten im Einklang steht (BVerfG aaO Rn. 156). Hinzu kommt das Erforder- 6 - 6 - nis einer psychischen St366rung, das sich an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e MRK orientiert. Der Senat merkt an, dass eine derartige psychische St366rung, die 226 klar abweichend von den Voraussetzungen f374r eine Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus nach 247 63 StGB 226 nicht zu einer Einschr344nkung der Schuldf344higkeit gem344337 247247 20, 21 StGB gef374hrt haben muss (vgl. BVerfG aaO Rn. 152, 173), nach den Erkenntnissen aus den Vorlegungsbeschl374ssen der Oberlandesgerichte in allen drei verbundenen Sachen im Hinblick auf Pers366nlichkeitsst366rungen der betroffenen Sicherungsverwahrten vorliegen d374rfte (vgl. Anfragebeschluss aaO Rn. 6, 14, 22). Er weist ferner darauf hin, dass eine Aussetzung der Ma337regel zur Bew344hrung nach 247 67d Abs. 2 StGB (Anfragebeschluss aaO Rn. 47) nur bei Erf374llung der einschr344nkenden Vor-gaben f374r die Ma337regelfortdauer m366glich, bejahendenfalls indes aus den im Anfragebeschluss (aaO) angef374hrten Gr374nden unter den dort genannten Voraussetzungen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist. 7 Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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