5 StR 474 /12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27 . November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Miss brauchs eines Kindes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . November 2012 beschlos sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 wird kostenpflichtig z u- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. M ärz 2012 mit Beschluss vom 2 3 . Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revi sionsbegründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rech t- lichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wor den wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Das Anhörungsverfahren dient auch nicht dazu, eine bislang nicht erhobene Verfahrensrüge nachträglich anzubringen. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay 1 2
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