5 StR 475/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. April 2001 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Bremen vom 8. August 2001 ist damit gege n - standslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
Full & Egal Universal Law Academy