5 StR 475/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten D. , den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Basdorf, den Richter am Bundesge-richtshof H344ger und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil das Landgerichts Hamburg vom 5. Ap-ril 2002, durch das dieser wegen r344uberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden war, gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. An dieser Entscheidung haben die in der Beschlussformel ge-nannten Richter mitgewirkt. Auf die hiergegen unter anderem vom Angeklag-ten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 19. September 2006 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen (BVerfG NStZ 2007, 159). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung darauf gest374tzt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da der Bundesgerichtshof Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 Wiener Konsularrechts374bereinkommen (W334K) in einer Weise ausge-legt habe, die derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspreche. Der Angeklagte hat die in der Beschlussformel genannten Richter we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie an der vom Bundesver-fassungsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, die in Rede stehen- 2 - 3 - de Rechtsfrage bereits entschieden h344tten und daher nicht mehr unvorein-genommen seien. Zudem weise die Begr374ndung des Bundesverfassungsge-richts aus, wie wenig sich die abgelehnten Richter mit den entscheidenden grundgesetzlichen und v366lkerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt h344tten. Unter Ber374cksichtigung dieses Aspekts m374sse der Angeklagte davon ausge-hen, dass die genannten Richter sich zur Frage des Art. 36 Abs. 1 W334K be-reits festgelegt h344tten. 2. Der Antrag bleibt erfolglos. Ein ausreichender Anlass f374r die An-nahme einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3 4 Die Vorbefassung stellt grunds344tzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO 247 338 Nr. 3 Straf-kammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Der Gesetzgeber hat nur in den nach 247 22 Nr. 4 und 5, 247 23, 247 148a Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich geregelten Ausnahmef344llen die Ausschlie337ung eines Richters wegen fr374herer Mitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im 334brigen wird das deutsche Ver-fahrensrecht von der Auffassung beherrscht, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon fr374her 374ber denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (BVerfGE 30, 149, 153 ff.). Dem entspricht es, dass ein Richter, der an ei-nem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zur374ckverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grunds344tzlich als be-fangen zu gelten (BGH NStZ 1991, 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein verst344ndiger Angeklagter in den F344llen, in denen das Bundesverfassungsge-richt 226 wie hier 226 von der durch 247 95 Abs. 2 BVerfGG er366ffneten M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache an das Revisionsgericht zur374ckzuverwei-sen, Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter haben. Besondere Umst344nde, die Anlass zur Besorgnis geben k366nnten, die erneut zur Entscheidung berufenen Richter seien nicht bereit, die Entschei- 5 - 4 - dung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, sind 226 zumal da sie an dessen Rechtsauffassung gem344337 247 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden sind 226 nicht ersichtlich. Der vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene Beschluss des Senats enth344lt auch keine unsachlichen 304u337erungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 218). Schlie337lich hat das Bundes-verfassungsgericht nicht von der f374r Ausnahmef344lle 226 in denen eine sachge-rechte Behandlung durch das eigentlich zust344ndige Gericht nicht mehr zu erwarten ist 226 f374r zul344ssig erachteten M366glichkeit der Zur374ckverweisung an einen anderen Spruchk366rper (BVerfGE 20, 336, 343 m.w.N.) Gebrauch ge-macht. Raum Brause Schaal Roggenbuck J344ger
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