5 StR 475/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 17. Febru-ar 2005 werden verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten sei-nes Rechtsmittels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-ckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit seiner unbeschr344nkt eingelegten Revision. Die Staatsanwalt-schaft greift mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, nur den Rechtsfolgenausspruch an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer der R. S. M. GmbH (im Folgenden: RSM), die wiederum s344mtliche Anteile von zwei Toch- 2 - 4 - tergesellschaften hielt. Der Angeklagte 374berwies am 13. Januar 2004 von dem bei der Commerzbank in Dresden gef374hrten Gesch344ftskonto der RSM 483.000 200 auf sein ebendort gef374hrtes Privatkonto. W344hrend er 30.000 200 wie-der auf das Gesch344ftskonto zur374ckleitete, erwarb er f374r ca. 300.000 200 Wertpapiere, transferierte einen Teil der Gelder auf ein weiteres Privatkonto bei der Sparkasse Mainz und hob den Rest des Betrages in bar ab. Noch Ende Januar ver344u337erte er s344mtliche Gesch344ftsanteile der RSM, 374ber deren Verm366gen am 6. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, f374r 1 200 an den in Spanien ans344ssigen N. . II. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegr374ndet. 3 1. Das angefochtene Urteil l344sst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 4 a) Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue rechtsfeh-lerfrei bejaht. Es ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft gef344hrdet, indem er ihr die f374r ihren Fortbestand ben366tigten Mittel entzieht (BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998). Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Das Landgericht hat hinreichend konkret die Verm366genssituation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder belegt. Damals bestanden Verbindlichkeiten gegen374ber Banken sowie Lieferanten in H366he von 374ber einer Million 200, die durch anderweitige Verm366genswerte nicht abge-deckt waren. 5 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist das Landgericht zu Recht von einem Untreuevorsatz ausgegangen. Dieser liegt 6 - 5 - bei einer solchen Fallkonstellation nahe, weil der Angeklagte die freien Gel-der der Gesellschaft weitgehend in sein Privatverm366gen 374berf374hrt hat. So-weit der Angeklagte im Revisionsverfahren vortr344gt, er habe mit den ent-nommenen Geldern Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen wollen, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Im 334brigen ist 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 dieser Gesichtspunkt f374r die Beurteilung des Un-treuetatbestands ebenso unerheblich wie eine pers366nliche Haftung des An-geklagten f374r Kredite der RSM. Entscheidend ist f374r die hier die Untreue be-gr374ndende Entnahme, dass der Angeklagte der Gesellschaft wesentliche Verm366genswerte entzogen und so die den Gl344ubigern zur Verf374gung ste-hende Haftungsmasse der nicht mehr lebensf344higen Gesellschaft verk374rzt hat. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfeh-ler auf. 7 a) Ohne Rechtsversto337 konnte das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten w374rdigen, dass er durch die Insolvenz der Gesellschaft sei-ne wirtschaftliche Existenz verloren hat. Zwar d374rfen Ersatzanspr374che von Gesch344digten aus der Straftat nicht mildernd ber374cksichtigt werden, weil sie eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458). Im vorliegenden Fall gehen jedoch die Tatfolgen f374r den Betroffenen durch die Insolvenz und seine pers366nliche Inanspruchnahme f374r Kreditverbindlich-keiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension 374ber den blo337en Untreueschaden hinaus. Dies durfte das Landgericht, das diesem Umstand im 334brigen kein besonderes Gewicht beigemessen hat, als Strafmilderungsgrund heranzie-hen. 8 b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin hat das Landgericht nicht nur mildernde Gesichtspunkte ber374cksichtigt. Zwar f374hrt es 226 formal gesehen 226 nur mildernde Gesichtspunkte auf, setzt diese ersichtlich aber in Beziehung zu dem als strafsch344rfend gewerteten Gesichtspunkt der 9 - 6 - Schadensh366he. Das Landgericht hat den dem Unternehmen zugef374gten Verm366gensnachteil in H366he von 483.000 200 als Verm366gensverlust gro337en Ausma337es angesehen und das Regelbeispiel nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 247 266 Abs. 2 StGB angenommen. Damit hat es den betr344chtlichen Schaden schon durch die Wahl des Strafrahmens ber374cksichtigt. Das Land-gericht hat die Schadensh366he aber noch zus344tzlich innerhalb des Strafrah-mens des besonders schweren Falls inzident sch344rfend herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Strafzumessungserw344gungen und insbesondere daraus, dass die Strafkammer die Schadensh366he rechtsfehler-frei aufgrund der sp344ter erfolgten Sicherstellung von 150.000 200 relativiert hat. Die verh344ngte Strafe ist zwar mild, sie ist aber nicht unvertret-bar niedrig, so dass 226 entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft 226 kein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils n366tigender Rechtsfehler vor-liegt. 10 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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