5 StR 475/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlossen: Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und ge-richtliche Auslagen seiner heute zur374ckgenommenen Revisi-on gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Ne-benkl344gers zu tragen. Sofern die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht eben-falls zur374ckgenommen sein sollte, wird hier374ber das Kammergericht zu ent-scheiden haben. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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