5 StR 475/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011 beschlossen: Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kos-ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. M344rz 2010 gew344hrt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Okto-ber 2010 gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Ur-teil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begr374nden, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gem344337 247 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 226 5 StR 418/10). 1 - 3 - Die 334berpr374fung des Urteils anhand der Revisionsbegr374ndung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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