5 StR 475/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Oktober 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Kh . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin a b- geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festg e- setzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K . gegen das g e- nannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Recht s- mittels zu tragen. G r ü n d e N ach dem Urteilstenor ist der Angeklagte Kh . zu einer Jugendstr a- fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen d ie Urteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren aus . Da die S trafzume s- sungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden . Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachl i- chen Rechts im Strafaussp ruch aufzuheben ( BGH, Be schluss vom 25. Feb - ruar 2009 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Ur teilstenor 5 mwN ). 1 - 3 - Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durche r- kannt, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Str afe als die in den Gr ünden genannte verhängen wollte . Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 2
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