5 StR 475/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 20 1 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 25. November 2013 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten C . , H . und D . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2013, soweit es dies e Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüch en dahin geändert, dass verurteilt sind der Angeklagte C. wegen Beihilfe zum bandenm ä- ßige n Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fä l- len, der Angeklagte H . wegen Beihilfe zum bande n- mäßi gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 34 F ällen, der Angeklagte D . wegen Beihilfe zum bande n- mäßi gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen sowie wegen Be ihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge , b) in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme desjen i- gen gegen den Angeklagte n D. wegen Beihilfe zum ban denmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom - 3 - 31. Ju li 2012) sowie in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Re visionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- ha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit tel , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenm ä- ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge jeweils in der in der Beschlussformel genannten Mehrzahl von Fällen verurteilt, den Angeklagten D. in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Revisionen der Angeklagten h a- ben im Umfang der Beschlussformel Erfolg . Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten innerhalb von Bandenstrukturen für die mitverurteilten Haupttäter an mehr e- ren Tagen Kokain in Konsu meinheiten von 0,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 35 % KHC an Endabnehmer verkauft. Die Strafkammer hat die jeweils an einem Tag getätigten Auslieferungen zu einer Tat zusammengefasst und gelangt so zur Anzahl der Einzeltaten . Diese Beurteilung der Konkur renzen nimmt der Senat hin , wenn gleich die Zusammenfassung zu Bewertungsei n- heiten näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1995 3 StR 346/95, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6; vom 29. Sep - tember 1998 4 StR 403/98, NStZ - RR 1999, 89; v om 11. Mai 1999 1 2 - 4 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom 3. April 2008 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471). Da indes an keinem der Tattage mehr als 22 Konsumei n- heiten ( mit insgesamt 3,85 g KHC) verkauft wurden und mithin der Grenzwert der nicht geringen Meng e jeweils nicht erreicht wurde , ändert er die Schuldsprüche entsprechend ab. Bestehen bleiben kann nur der Schuld - und Einzelstrafaus spruch gegen den Angeklagte n D. wegen der Tat vom 31. Juli 2012, bei der er 30 noch nicht verkaufte Konsumeinheite n bei sich führte. 2. Einer Erstreckung der Entscheidung nach § 357 StPO auf den Nichtrevidenten R . hat dieser widersprochen (vgl. dazu Franke in LR - StPO, 26. Aufl., § 357 Rn . 3 aE mwN) . Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 3
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