ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR475.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 475/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Neuruppin vom 7. Juni 2016 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2016 mit der Ma ß- gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen, dass der Adhäsionsklägerin Zinsen auf den i hr z u- erkannten Betrag ab dem 3. Juni 2016 zu entrichten sind. Die U r- teilsformel wird dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de n Nebenkl ägerin nen hierd urch entstandenen notwendigen Aus lagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsio nsverfah ren entsta n- denen besond eren Kosten und notwendigen Aus lagen der Adh ä- sions klägerin zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auch hinsichtlich der Ta t zum Nachteil der Nebenklägerin K . lag die A n- nahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 3 StGB unabhängig von a- gung der Mutter der Nebenklägerin festgestellten Tatfolgen den kbar fern. Die verhängte Einzelstrafe ist sehr maßvoll. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich zur Feststellung der Tatfolgen für die Nebenklägerin, von deren Vernehmung im Einverständnis aller Verfahren s- - 3 - beteiligten abgesehen wurde, eine Vernehmung i hrer während der Hauptve r- handlung anwesenden Mutter als Zeugin angeboten hätte. 2. Soweit das Landgericht entsprechend dem Adhäsionsantrag eine Pflicht des Angeklagten zum Ersatz auch von bereits entstandenen materiellen Schäden festgestellt hat, ergibt si ch das Feststellungsinteresse der Adhäsionsklägerin F . daraus, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Antragste l- lung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 X ZR 6/06). Mutzbauer Sander Schneider Berger Feilcke
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