Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 2, 78b Abs. 1 Nr. 1; EStGB Art. 315; StGB-DDR § 148 Abs. 1 Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden. BGH, Beschl. vom 6. Februar 2002 - 5 StR 476/01 LG Berlin 5 StR 476/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2001 im Schuldspruch zu Fall II 1 der Urteilsgründe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Ve r - fahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch eines Kindes und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Sie führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Ang e - klagte von September 1983 bis März 1991 in Berlin-Ost seine im Mai 1977 geborene Stieftochter mehrmals sexuell mißbraucht. Zwischen September 1983 und Mai 1984 kam es zur ersten Tat, als die Geschädigte am Glied des - 3 - Angeklagten bis zum Samenerguû manipulieren muûte. Zwischen Mai 1989 und dem 3. Oktober 1990 kam es zu drei weiteren Taten, bei denen der A n - geklagte das Kind an der Scheide streichelte, das Kind veranlaûte, an se i - nem Glied bis zum Samenerguû zu manipulieren und den Oralverkehr bis zum Samenerguû auszufhren. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs e i - nes Kindes nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR im ersten Fall (II 1 der Urteil s - grnde) kann keinen Bestand haben, weil insoweit Strafverfolgungsverj h - rung eingetreten ist. Zwar war die achtjhrige Verjhrungsfrist des § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB- DDR am 3. Oktober 1990, dem Wirksamwerden des Beitritts, noch nicht a b - gelaufen. Jedoch ist vor Inkrafttreten des 2. Verjhrungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I 1657) am 30. September 1993 absolute Ve r - jhrung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten. Die Beurteilung der Verfo l - gungsverjhrung von DDR-Alttaten richtet sich nach Art. 315a EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages (BGHSt 40, 48, 56). Soweit die Strafverfolgung s - verjhrung nach dem Recht der DDR bis zum Wirksamwerden des Beitritts also bis zum 3. Oktober 1990 nicht eingetreten war, bleibt es danach dabei (Art. 315a Abs. 1 Satz 1 EGStGB). An diesem Tag wurde gemû Art. 315a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz EGStGB der Lauf der Verjhrung kraft Gesetzes unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt gelten die §§ 78 ff. StGB (vgl. BGH NStZ 1998, 36; BGH NJ 2001, 493; BGH, Beschl. vom 18. Mrz 1998 5 StR 65/98). Auf der Grundlage des nun maûgeblichen § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 148 Abs. 1 StGB-DDR betrgt die Verjhrungsfrist fnf Jahre. Danach bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjhrung (Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz EGStGB i.V.m. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB), der gemû § 78a StGB von der Beendigung der Tat an zu berechnen ist (Jhnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 43 m.w.N.). Wie der Generalbu n - desanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervorhebt, hat der Angeklagte die festgestellte Tat an einem Tag in der Zeit zwischen September 1983 und - 4 - Mai 1984 begangen, so daû nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Tat- ende der 1. September 1983 anzunehmen ist. Die Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. J u - ni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsnderungsgesetz vom 23. Juni 1994 ± 30. StrÄndG ± (BGBl. I 1310) vermochte den Eintritt der Verjhrung nicht zu hindern, weil insoweit bereits zuvor absolute Verjhrung eingetreten war (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a Verjhrungsfrist 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 78b Rdn. 3). Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 148 Abs. 2 StGB-DDR sind im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festg e - stellt; der Senat schlieût auch aus, daû dies in einer neuen Verhandlung nachzuholen wre. 2. Die brigen Flle (II 2 bis 4) des sexuellen Miûbrauchs eines Ki n - des nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR mit Tatzeiten zwischen Mai 1989 und Oktober 1990 sind hingegen nicht verjhrt. Die Taten sind erst im Jahre 2001 abgeurteilt worden. Deshalb folgt dieses Ergebnis nicht bereits aus Art. 315a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjhrungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223), w o - nach die Verfolgung von Taten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die ± wie der sexuelle Mi û - brauch eines Kindes nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR ± im Höchstmaû mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fnf Jahren bedroht sind, fr - hestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjhrt. Jedoch hat das 30. StrÄndG in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet, daû die Verjhrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2 des 30. StrÄndG gilt die Änderung des § 78b Abs. 1 StGB auch fr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daû deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjhrt war. Damit schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjhrungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des - 5 - Opfers auch fr die Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994 begangen worden sind, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjhrt waren (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 7; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1997 ± 5 StR 606/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1997, 296). Auf dieser Grundlage war keine Strafverfolgungsverj h - rung eingetreten. Die Verjhrung ruhte bis zum 18. Lebensjahr der Gesch - digten, also bis zum 25. Mai 1995. Erst ab diesem Zeitpunkt begann, wie sich aus § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB ergibt (vgl. dazu Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78c Rdn. 2a), die Verjhrungsfrist zu laufen. Die Verjhrung wu r - de durch die erste Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 4. Dezember 1998 nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Es rechtfertigt kein anderes Ergebnis, daû sich hier aufgrund Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 StGB die Strafbarkeit nach dem StGB-DDR richtet (so auch OLG Naumburg NStZ 1998, 411, 412). Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB A n - wendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden. Dies ergibt die Auslegung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Mit der Bezeichnung ªbei Straftaten nach den §§ 176 bis 179º in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB werden nmlich nicht etwa nur diejenigen Flle gesetzlich erfaût, in denen die genannten Vo r - schriften unmittelbar zur Anwendung kommen. Vielmehr ist damit der Kreis derjenigen Taten umschrieben, die die Tatbestandsmerkmale dieser Normen erfllen. Deshalb sind auch solche Taten einbezogen, deren Beurteilung sich im konkreten Fall zwar nach dem StGB-DDR richtet, die aber den Vo r - aussetzungen der §§ 176 bis 179 StGB entsprechen. Da das 30. StrndG keine besondere Vorschrift hinsichtlich seiner Anwendung auf in der ehemaligen DDR begangenen Straftaten enthlt, ist die allgemeine Regelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit den Grundstzen des § 2 StGB anzuwenden (vgl. BGHSt 39, 54, 66). Hiernach mssen die einander entsprechenden Normen der beiden Strafrechtsor d - nungen insgesamt oder in dem zur Anwendung kommenden Teilbereich - 6 - dasselbe Rechtsgut schtzen; sie mssen art- und wertgleiches Unrecht b e - schreiben (BGHSt aaO S. 68). Dies ist bei den hier in Frage stehenden §§ 176 StGB und 146 Abs. 1 StGB-DDR der Fall, so daû § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Bezugnahme auf § 176 StGB auch die dieser Norm entspr e - chende Vorschrift des § 148 Abs. 1 StGB-DDR erfaût. Nichts spricht dafr, daû der Gesetzgeber bei der nderung des § 78b StGB die Verfolgbarkeit vor dem Beitritt begangener Sexualstraftaten im rumlichen Geltungsbereich der ehemaligen DDR abweichend ausgestalten und den Anwendungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit ei n - schrnken wollte. Vielmehr wird im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 12/6980, S. 5) die Begrndung eines Antrags, der zunchst die Zustimmung der Mehrheit gefunden hatte, unter anderem wie folgt wiedergegeben: ªDie Regelung msse auch im Zusammenhang mit der Verjhrung der Straftaten in der ehemaligen DDR gesehen werden. Hier drfe es zu keinem We r - tungswiderspruch kommen. Eine Verlngerung der strafrechtlichen Verj h - rungsfristen sei in diesem Bereich beschlossen worden, weil eine Verfolgung von Straftaten aus tatschlichen Grnden zeitweise nicht habe stattfinden knnen.º Damit wird aus den Materialien der Wille des Gesetzgebers hinre i - chend deutlich, daû die entsprechenden Tatbestnde nach dem StGB-DDR im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht abweichend zu behandeln sind. Das Problem einer analogen Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie sie von Puls befrwortet (DtZ 1995, 392) und vom LG Frankfurt/Oder (NJW 2001, 3064) abgelehnt wird, stellt sich danach nicht. - 7 - 3. Einer Aufhebung der wegen der ersten vier Flle verhngten Hauptstrafe und mithin der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schlieût aus, daû der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Wrdigung der Verjhrung im Fall 1 eine geringere Hauptstrafe verhngt htte. Harms Hger Raum Brause Schaal
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