5 StR 476/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. März 2003in der Strafsachegegen1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten T auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerech-ten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurück-gewiesen.2. Die Revisionen der Angeklagten G , T undGe gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom22. Januar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.G r ü n d e Der Angeklagte T hat die Revision durch seinen Verteidigerrechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen sowieselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Nachdem er durch denAntrag des Generalbundesanwaltes auf die Unzulässigkeit seiner persönlichverfaßten Revisionsbegründung aufmerksam geworden ist, hat er insoweitWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechtenRevisionsbegründung beantragt.Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtesWiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachho-lung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nurbei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs - 3 -des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) unerläß-lich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl.BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gege-ben. Auch hat der Angeklagte T die von ihm behaupteten Tatsachennicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem verteidigten AngeklagtenWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfristdeshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner,StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11).Soweit der Angeklagte T sachlichrechtliche Einzelbeanstandun-gen erhebt, hat die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vomVerteidiger erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten T ergeben.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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