5 StR 476/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Wertpapierf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum ob-jektiven Tatablauf, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierf344lschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die da-gegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Die weitergehende Revision ist un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte, ein kanadischer Ingenieur, ist Gesch344ftsf374hrer mehrerer kanadischer Unternehmen, die im Bausektor t344tig sind, und zu 50 % Inhaber (UA S. 6) und Direktor der C. F. L. (CFL), 3 - 3 - die sich mit Finanzberatung, Strukturierung von Gro337projekten sowie der Su-che nach Investoren, u. a. auch f374r Filmproduktionen, befasst. Der Vizepr344si-dent der f374r den letztgenannten Gesch344ftszweck eigens gegr374ndeten Toch-tergesellschaft der CFL A. C. S. (ACS) lernte bei Recherchen im Fr374hjahr 2006 den kolumbianischen Rechtsanwalt A. kennen, der erkl344rte, ein von ihm betreuter Investor sei bereit, die H344lfte des Verkaufserl366ses von 34 Wertpapieren 374ber je eine Milli-on Euro in Filmprojekte der ACS zu investieren. F374r eine Mitwirkung am Ver-kauf dieser Wertpapiere 226 bei denen es sich in Wirklichkeit um gef344lschte Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank handelte 226 wurde die in Hamburg ans344ssige F. M. E. GmbH (FME) gewonnen, deren Gesch344ftsf374hrer D. im hiesigen Verfahren rechtskr344ftig freigesprochen worden ist. 4 Der Angeklagte unterzeichnete Mitte Juni 2006 in Bogot341 f374r die CFL einen Maklervertrag zum Verkauf von 50 an B366rsen und nur f374r Banken ge-handelten Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank 374ber je eine Million Euro, die im Eigentum eines von Rechtsanwalt A. vertrete-nen russischen Unternehmens C. U. in Moskau standen. D. und der anderweitig verurteilte B. 226 Mitinhaber und Pr344sident der CFL 226 unterzeichneten am 12. Juni 2006 eine Grundsatzvereinbarung 374ber den Verkauf der Wertpapiere zur Finanzierung von Filmproduktionen. D. nahm Kontakt mit Vertretern der C. Bank in auf, bei der am 10. Juli 2006 ein Wertpapierdepotkonto und ein weiteres Konto f374r die CFL er366ffnet wurden. Die Wertpapiere wurden entgegen der Erwartung des An-geklagten und des B. von der B. Bank in (UA S. 12) nicht nach Hamburg transferiert, weil der kolumbianische Rechtsanwalt nunmehr von der CFL die Zahlung von 70.000 Euro f374r eine Echtheitsbest344tigung und f374r eine elektronische Umwandlung verlangte. Diese Zahlungsverpflichtung wurde in einem vom Angeklagten und von Rechtsanwalt A. am 28. Juli 2006 unterzeichneten Grundsatzvertrag (zwischen der CFL und dem Rechtsanwalt als Anlegervertreter) best344tigt. Der Anlegervertreter ver- - 4 - pflichtete sich dabei, die 334berpr374fung der Echtheit der Schuldverschreibun-gen durch die Emissionsbank und die Umwandlung der Schuldverschreibun-gen in ein elektronisches Format zu veranlassen. Der Angeklagte erlangte Anfang August 2006 davon Kenntnis, dass ein anderes russisches Unternehmen, die N. T. C. , eingetragen in Moskau, wirtschaftlich Berechtigter der zu verkaufenden Wertpapiere sei. In einer Vollmacht best344tigte der Pr344sident dieses Unternehmens, 374ber 122 Inhaberschuldverschreibungen zu verf374gen. B. unterrichtete den An-geklagten am 18. August 2006 dar374ber, dass 374berhaupt nur 54 Inhaber-schuldverschreibungen unter der in Bogot341 bekannt gegebenen internationa-len Sicherheitsidentifikationsnummer von der I. Bank emittiert worden wa-ren. 5 6 Gleichwohl reiste der Angeklagte in Abstimmung mit D. und B. am 22. August 2006 erneut nach Bogot341, um die Inhaberschuldver-schreibungen pers366nlich zu 374bernehmen. Er schloss eine erg344nzende Grundsatzvereinbarung ab (N. T. C. als Anleger; keine Verant-wortung des Rechtsanwalts mehr f374r die Umwandlung der Wertpapiere in ein elektronisches Format) und 344nderte nach Kenntnisnahme einer weiteren Vollmacht des Pr344sidenten der N. T. C. vom 22. August 2006 die Seriennummern der 50 zu 374bernehmenden Wertpapiere. Der Angeklagte reiste nach Entgegennahme untauglicher russischer Dokumente und blo337er Versprechungen des kolumbianischen Rechtsanwalts hinsichtlich der 334ber-gabe weiterer Urkunden zur 334berpr374fung der Echtheit der Wertpapiere und nach Zahlung von 70.000 Euro unter Mitnahme von 50 Inhaberschuldver-schreibungen am 24. August 2006 (UA S. 55) nach Hamburg zur374ck. Hier fand 226 nach dem Verzicht der CHD-Bank auf ein solches Gesch344ft 226 in den R344umen der H. Sparkasse sogleich ein Gesch344ftstreffen statt, bei dem der Vertreter der Sparkasse 226 wie in einem Vorgespr344ch mit B. und D. er366rtert 226 erkl344rte, dass die Schuldverschreibungen erst in ein - 5 - Wertpapierdepotkonto eingebucht werden k366nnten, wenn die 334berpr374fung der Papiere durch die I. Bank in A. abgeschlossen sein w374rde. Zu einer Kontoer366ffnung und Ausstellung einer Bescheinigung 374ber die Verwahrung der Wertpapiere bei der H. Sparkasse kam es aber nicht mehr. Der Angeklagte, B. und D. wurden 226 nach einer zu-vor erstatteten Geldw344scheverdachtsanzeige durch die H. Sparkas-se 226 in deren Gesch344ftsr344umen festgenommen und die 50 gef344lschten Wert-papiere sichergestellt. 7 b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf die 334berpr374fung der Echtheit der Papiere durch die I. Bank verlassen, als Schutzbehauptung zur374ckgewiesen und ein bedingt vors344tzliches Sich-verschaffen gef344lschter Wertpapiere im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-bindung mit 247 151 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus einer Kumulation hochverd344chtiger, dem Angeklagten bekannter Umst344nde (unbekanntes russisches Unterneh-men; f374r CFL eher ung374nstige Provisionsvereinbarung; Wechsel des Eigen-t374mers; Diskrepanz zwischen Ausgabevolumen und Handelsvolumen; Wechsel der Seriennummern; Erhalt objektiv wertloser russischer Dokumen-te und blo337er Versprechungen f374r die Echtheits374berpr374fung der Wertpapiere) und widerspr374chlicher Angaben des Angeklagten zur Durchf374hrung der Echtheits374berpr374fung angenommen. 8 Zu der von der Vorschrift des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB geforderten Absicht hat das Landgericht ausgef374hrt: 204Die Kammer hat nach alledem 226 unabh344ngig von dem in der Hauptverhandlung abgelehnten Gest344ndnis des B. 226 angesichts der Vielzahl hochverd344chtiger indizieller Umst344n-de keinen Zweifel daran, dass B. und P. die Unechtheit der Wert-papiere seit dem 17./18.08.2006 billigend in Kauf genommen und beide trotz-dem arbeitsteilig sich die Wertpapiere verschafft haben, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen des ehemaligen Angeklagten B. und des Angeklag- 9 - 6 - ten P. beide aufgrund des von B. gef374hrten Vorgespr344chs in der H. am 23.08.2006 wussten, dass die Wertpapiere vor einer Einbuchung in ein Wertpapierkonto bei der H. Sparkasse noch einer Echtheits-374berpr374fung durch die niederl344ndische I. Bank unterzogen werden sollten. 205 Nach 334berzeugung der Kammer nahmen P. und B. das Pr374-fungsverfahren in Kauf, weil es 374berhaupt Voraussetzung f374r eine elektroni-sche Einbuchung der Papiere durch die H. Sparkasse war. B. und P. m366gen insoweit von einer guten F344lschungsqualit344t ausgegangen sein und angesichts der schon geleisteten Investition von 70.000 Euro an dem Fortgang des mit einem m366glicherweise h366heren Entdeckungsrisiko verbundenen Wertpapiergesch344fts festgehalten und gehofft haben, die Un-echtheit der Papiere w374rde nicht bemerkt werden. Schlie337lich mag aber auch eine Beleihung der Schuldverschreibungen w344hrend der Echtheits374berpr374-fung von P. und B. erwogen worden sein.223 10 2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen versagen. 11 a) Die R374ge gem344337 247 338 Nr. 3 StPO scheitert an der Vorschrift des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Befangen-heitsr374ge 1; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 344 Rdn. 39 m.w.N.). Der Beschwerdef374hrer hat sich in seinem Ablehnungsgesuch vom 30. November 2006, das sich auf Verst344ndigungsgespr344che zwischen dem Staatsanwalt, dem Verteidiger des ehemaligen Mitangeklagten B. , Rechtsanwalt H. , und der Strafkammervorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung st374tzt, auf dienstliche Erkl344rungen gerade dieser Ver-fahrensbeteiligten berufen. Auch der diesen Antrag ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2006 nimmt auf eine abgegebene Stel-lungnahme des Verteidigers des Mitangeklagten Bezug, die indes von der Revision nicht vorgelegt wird. Sollte es sich aber dabei um die von der Revi-sion inhaltlich wiedergegebene, mit dem Protokollinhalt S. 3 374bereinstim-mende Erkl344rung handeln, bleibt offen, wie die in der Stellungnahme des 12 - 7 - Verteidigers zu den dienstlichen Erkl344rungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden behaupteten weiteren 304u337erungen von Rechtsan-walt H. 226 und nur diese sind im Ablehnungsverfahren f374r den Rechtsstandpunkt des Beschwerdef374hrers relevant 226 den im Protokoll S. 3 f. formal wiedergegebenen oder anderweitig abgegebenen Erkl344rungen dieses Rechtsanwalts zuzuordnen sind. b) Auf die R374ge, das Landgericht habe mit seiner Beweisf374hrung ge-gen die verbindliche Zusage und damit den Fairnessgrundsatz versto337en, ein m366gliches Gest344ndnis des Mitangeklagten B. nicht zu Lasten des An-geklagten zu verwerten, kommt es nach dem Eingest344ndnis aller objektiven Umst344nde durch den Angeklagten und dem weitgehenden Erfolg der Sach-r374ge nicht mehr an. 13 14 3. Indes ist der Schuldspruch auf die Sachr374ge aufzuheben. Die An-nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die gef344lschten Wertpapiere gem344337 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Nr. 1 dieser Vorschrift in der Absicht 374bernommen, sie als echt in den Verkehr zu bringen, beruht auf einer nicht ersch366pfenden W374rdigung der im Urteil insoweit dargelegten Um-st344nde (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; jeweils m.w.N.). Zwar hat das Landgericht die vom Angeklagten behauptete Gutgl344u-bigkeit hinsichtlich der Echtheit der 374bernommenen Wertpapiere 226 f374r sich betrachtet 226 rechtsfehlerfrei widerlegt und insoweit einen den subjektiven Tatbestand ausreichend erf374llenden bedingten Vorsatz (vgl. BGHSt 2, 116) angenommen. Solches trifft indes auf die weiter notwendige Absicht des An-geklagten, die bedingt als unecht erkannten Wertpapiere so aus seinem Ge-wahrsam zu entlassen, dass eine Bank in die Lage versetzt worden w344re, nach ihrem Willen mit diesen Papieren zu verfahren (vgl. BGHR StGB 247 146 Abs. 1 Nr. 3 Inverkehrbringen 4; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 146 Rdn. 16), nicht zu. Den einer solchen Absicht widerstreitenden zentralen Ein-wand des Angeklagten, er habe auf die Echtheitspr374fung der die Papiere 15 - 8 - emittierenden Bank 226 wie im 334brigen auch der anderweitig Verurteilte B. (UA S. 35) 226 vertraut, hat das Landgericht nur rudiment344r erwogen. a) Soweit das Landgericht diese Einlassung im Zusammenhang mit der Kenntnis des Angeklagten vom geringeren Emissionsumfang als Schutz-behauptung wertet (UA S. 41 f.), beziehen sich diese Erw344gungen aus-schlie337lich auf des Erkennen einer Unechtheit der 374bernommenen Papiere. Die Bedeutung des Echtheitspr374fungsverfahrens durch die emittierende Bank f374r ein sp344teres Inverkehrbringen der Wertpapiere, worauf sich die Vorstel-lung des Angeklagten bezogen haben muss, wird insoweit nicht tangiert. 16 b) Nach dem zwischen dem Angeklagten als Vertreter der CFL und dem kolumbianischen Rechtsanwalt als Vertreter der Inhaber der gef344lschten Schuldverschreibungen geschlossenen Vertrag (UA S. 16) war ein Echt-heitspr374fungsverfahren durch die emittierende Bank vor der Verwertung der Wertpapiere vereinbart, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bez374glich der Echtheit der Wertpapiere noch gutgl344ubig war. Der Erg344n-zungsvertrag lie337 dieses Erfordernis unber374hrt. 17 Den weitergehenden 226 indes unklaren 226 beweisw374rdigenden Erw344-gungen des Landgerichts (UA S. 47 f.) kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte im entscheidenden Zeitpunkt der 334bernahme der Papiere in Bogot341 (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 12) nicht mehr mit der Notwendigkeit einer Durchf374hrung des Echtheitspr374fungsverfahrens gerechnet hat. 18 Zwar beruht der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss der Strafkammer, dass die vom Angeklagten gezahlten 70.000 Euro nicht zur Finanzierung eines solchen Verfahrens verwendet werden sollten (UA S. 47 f.), auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Indes sah sich das Landgericht nicht in der Lage, hieraus Schlussfolgerungen zu Lasten des Angeklagten zu ziehen und anzunehmen, die Zahlung sei f374r die Herausgabe der F344lschungen erfolgt (UA S. 47). Damit wird eine Vorstellung des Ange- 19 - 9 - klagten, ein solches Verfahren sollte noch stattfinden, aber nicht widerlegt. Das Landgericht hat dem Angeklagten sogar eine dahingehende Kenntnis an anderer Stelle (UA S. 51) 226 wenn auch erst f374r den Zeitpunkt der R374ckkehr nach Hamburg 226 ausdr374cklich attestiert und f374r den Zeitpunkt der 334bernah-me der Papiere in Bogot341 auch f374r den Angeklagten das Echtheitspr374fungs-verfahren 204als erkennbar noch bevorstehend223 betrachtet (UA S. 47). Diese Wertung wird durch die vom Landgericht herangezogenen 226 freilich schwan-kenden 226 Erkl344rungen des Angeklagten (UA S. 47) nicht argumentativ wider-legt. c) Soweit das Landgericht in seinen zusammenfassenden Erw344gun-gen (UA S. 51 f.) den Wert des Echtheitspr374fungsverfahrens in der Vorstel-lung des Angeklagten dadurch relativiert 226 und damit dessen Einlassung teilweise entkr344ftet 226, dass erwogen wird, der Angeklagte und B. m366-gen insoweit von einer guten F344lschungsqualit344t ausgegangen sein und ge-hofft haben, die Unechtheit der Papiere w374rde nicht bemerkt werden, beru-hen diese Schlussfolgerungen nicht auf im Urteil festgestellten Tatsachen (vgl. BGH StV 2002, 235) und stehen zudem in einem Spannungsverh344ltnis zu den auf UA S. 53 anhand eines verlesenen Gutachtens festgestellten mehreren F344lschungsmerkmalen und zur Feststellung in den Strafzumes-sungserw344gungen (UA S. 53), dass die F344lschung durch die I. Bank ent-deckt worden w344re. 20 d) Schlie337lich hat es das Landgericht unterlassen, eine von ihm selbst erwogene, der Absicht des Inverkehrbringens aber widersprechende Tatvariante in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387). Soweit das Landgericht hierf374r auf eine ersichtlich im Zusammenhang mit einer Verwahrungsbescheinigung (UA S. 25) m366gliche Beleihung der Schuldverschreibungen w344hrend der Durchf374hrung des Echtheitspr374fungs-verfahrens abstellt (UA S. 52), erf374llte ein solches Verhalten nicht die vom Tatbestand geforderte Absicht. Bei Verwendung der Verwahrungsbescheini-gung zur betr374gerischen Krediterlangung w374rden 226 anders als bei einer Wei- 21 - 10 - tergabe der gef344lschten Wertpapiere zur Beleihung (vgl. Ru337 in LK 11. Aufl. 247 146 Rdn. 13) 226 die Inhaberschuldverschreibungen selbst nicht als Mittel zur Kreditbeschaffung eingesetzt werden (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 146 Rdn. 7). 4. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich des subjektiven Tatbe-standes neuer Aufkl344rung und Bewertung. Die vom Angeklagten eingestan-denen Feststellungen zum objektiven Tatablauf 226 F344lschungen sowie objek-tive Umst344nde der 334bernahme und Vorlage der 50 Inhaberschuldverschrei-bungen 226 k366nnen bestehen bleiben. Indes ist es dem Senat verwehrt, auch die Umst344nde aufrecht zu erhalten, die bisher zur Begr374ndung eines Eventu-alvorsatzes hinsichtlich der Unechtheit der 374bernommenen Wertpapiere he-rangezogen worden sind. Es wird dabei zu bedenken sein, ob sich die erneu-te Pr374fung der Bedeutung des Echtheitspr374fungsverfahrens auch auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bez374glich der Unechtheit der Schuldver-schreibungen zugunsten des Angeklagten auswirken kann. 22 23 5. Vorsorglich wird auf eine m366gliche Strafbarkeit wegen Geldw344-sche nach 247 261 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit 247 261 Abs. 5 StGB hingewie-sen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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