ECL I:DE:BGH:2017:121217B5STR476.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 476/17 vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Itzehoe vom 18. M ai 2017 im Schuldspruch zu Fall II.3 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellu n- gen, jedoch unter Au frechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, sowie im Ausspruch über die J u- gendstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkam mer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung und wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen zu Fall II.3 der Urteilsgründe traf der Ang e- klagte in der Nacht zum 24. September 2016 mit zwei Freunden auf den später Geschädigten A . , der ebenfalls mit zwei Begleitern unterwegs war. Zw i- schen A . und einem der Begleiter des Ang eklagten kam es zu einer auch körperlich geführten Auseinandersetzung. Daraufhin floh die Gruppe um den Angeklagten zu einem S - Bahnhof. Ihr folgte A . mit seinen Begleitern. Er war aufgrund des Vorfalles wütend und wollte seinen Kontrahenten zur Rede stellen. Die beiden Gruppen, denen sich zwischenzeitlich neben dem Zeugen Y . auf Seiten des Angeklagten auch noch weitere Personen angeschlossen hatten, trafen auf der Zwischenebene der S - Bahnstation erneut aufeinander. Es kam zu aggressivem Gestikul ieren und gegenseitigen Beleidigungen. Während der verbalen Auseinandersetzung schlug der Angeklagte, der nunmehr ein von ihm mitgeführtes Messer in der Hand hielt, mit diesem gegen eine Wand und leitern des A . führten dazu, dass die Gruppen kurzzeitig von einander getrennt waren. A. und seine Begleiter gingen daraufhin in Richtung der zum Bahnsteig hinunte r- führenden Treppe. Ihnen folgte der Angeklagte mit seiner Gruppe. Plötzlich rannte Y . los und verfolgte A . auf der Treppe gefolgt vom Angekla g- ten, der sein Messer noch immer in der Hand hielt. Am Fuße der Treppe en t- stand zwischen Y . und A . eine Rangelei. Dabei gelang es A . , sich aus dem Griff des Y . herauszuwinden und ihn von sich wegzuschu b- sen. In diesem Moment stach ihm der hinter ihm stehende Angeklagte mit b e- dingtem Tötungsvorsatz in das Schulterblatt. Unmittelbar nach dem Messe r- stich entfernte sich der Angeklagte in der Annahme, ihm einen p otentiell tödl i- chen Stich versetzt zu haben, zügig mehrere Meter von dem noch immer mit Y . rangelnden A . . Er nahm wahr, dass dieser durch den Messerstich 2 - 4 - scheinbar unbeeinträchtigt weiter in die Auseinandersetzung mit Y . verw i- ckelt war. Wäh renddessen kamen dem Geschädigten A . zwei seiner B e- gleiter zu Hilfe. Es gelang ihnen gemeinsam, sich von Y . zu lösen, auf dem Bahnsteig an der bereits eingefahrenen S - Bahn entlang nach vorn zu rennen und dort kurz vor dem Schließen der Türen ei nzusteigen. Nachdem die S - Bahn losgefahren war, bemerkte A . , dass er zunehmend unter Atemnot litt. Als ein Bahnmitarbeiter auf Blutspuren an seinem Hemd aufmerksam machte, b e- merkte A . , dass er eine blutende Verletzung davongetragen hatte. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Pneumothorax diagnostiziert wurde (Fall II.3 der Urteilsgründe). 2. Die Jugendkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags nach § 24 StGB verneint, weil ein fehlgeschlagener Versuch vor liege. Bei Abschluss der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Messerstich nach dem Stich zügig mehrere Meter von dem Zeugen A . davon ausgegangen, diesen tödlich v erletzt zu haben, sodass ein beendeter Versuch gegeben sei (UA S. 22). Da der Geschädigte durch den Messerstich jedoch nicht tödlich verletzt gewesen sei, sondern weiterhin mit Y . gerangelt habe, stelle sich die Frage einer Korrektur des Rücktrittsho rizonts. Eine solche sei hier nicht anzunehmen. Zwar sei der Angeklagte in ständiger räumlicher Nähe zu A . aufgrund dessen Beteiligung an der Rangelei davon ausg e- gangen, dass er ihn nicht tödlich verletzt habe. A . sei jedoch weggerannt und in die S - Bahn gestiegen, sodass für den Angeklagten keine Möglichkeit der Tataufgabe mehr bestanden habe. 3 - 5 - II. 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Fall II.3 einen Rüc k- tritt des Angeklagten vom versuchten Totschlag ausgeschlossen hat, begegnen du rchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat es im Ausgangspunkt noch zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeend e- tem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorste l- lungsbild des Tä ters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 5 StR 6/17, NStZ 2017, 576 mwN). J e- doch ist bereits die Annahme, der Angeklagte sei nach sein em Messerstich zunächst davon ausgegangen, das Opfer schon tödlich verletzt zu haben, durch keine tragfähige Beweiswürdigung gestützt. Der Beweiswürdigung ist nicht zu entnehmen, woraus die Jugendka m- mer auf die Vorstellung des Angeklagten im Anschluss a n die Tatausführung t- telbar nach Zufügung des Messerstichs legte eher den gegenteiligen Schluss auf eine Vo rstellung des Angeklagten nahe, noch nicht alles für eine tödliche Verletzung des Geschädigten getan zu haben. Denn A . setzte die Rang e- lei mit Y . äußerlich unbeeinträchtigt fort, und der Angeklagte, der sich auf dem Bahnsteig zwar mehrere Met i- . befand (UA S. 23), nahm das Fehlen verletzungsbedin g- ter Ausfallerscheinungen auch wahr (UA S. 10, 13 f.). Die insoweit mit den Feststellungen übereinstimmende Einlassung des Angeklagten is t nicht geei g- net, die von der Jugendkammer angenommene Vorstellung einer Erfolgsnähe 4 5 6 - 6 - seiner Tat zu unterlegen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die in der rechtlichen Bewertung angeführte Erwägung, der Angeklagte habe sich unmittelbar nach dem Stich mehrere Meter von dem Opfer entfernt, für die B e- urteilung des Rücktrittshorizonts haben könnte, erschließt sich nicht und wird im Urteil nicht erörtert. Unter Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Korrektur des Rücktrittshorizonts lässt das a ngefochtene Urteil zudem eine Erörterung der Frage vermissen, ob dem Angeklagten im anschließenden Zeitraum noch die Möglichkeit verblieben war, durch einen weiteren Stich einen Tötungserfolg herbeizuführen. Dies hat die Jugendkammer lediglich für den Zeit punkt ausg e- schlossen, als der Geschädigte wegrennen und in die S - Bahn steigen konnte. Sie hat jedoch angenommen, dass eine Korrektur des Rücktrittshorizonts schon vor dieser Flucht erfolgte, als der Angeklagte noch auf dem Bahnsteig in räu m- licher Nähe zu A . Die aufgezeigten Mängel zwingen auch zur Aufhebung der für sich g e- nommen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen t ateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Demgegenüber ist gegen die Fes t- stellungen zum äußeren Tatgeschehen und die ihnen zugrundeliegende B e- weiswürdigung nichts zu erinnern; sie werden insbesondere von der rechtsfe h- lerhaften Abhandlung der Rücktrittsproblematik nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. 7 8 - 7 - 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3 entzieht auch der ve r- hängten Jugendstrafe die Grundlage. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 9
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