ECLI:DE:BGH:2019:090119B5STR476.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 476/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Itzehoe vom 16. April 2018 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 29. August 2017 die ihm unbekannte 21 - jährige Nebenklägerin nachmittags auf einem Parkweg, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen. In Sichtweite zu Wohnhäusern und in unmittelbarer Nähe zu einem belebten Freibad packte er 1 2 - 3 - sie von hinten, hielt ihr den Mund zu und zerrte sie hinter ein Gebüsch. Er drückte ihr Gesicht gewaltsam auf den Boden und würgte sie kräftig, um sie am Schreien zu hindern, ihre anfangs heftige Gegenwehr zu unterbinden und sie wehrlos zu machen. Mindestens dreimal würgte er die Geschädigte so kräftig, dass sie keine Luft mehr bekam und in akuter Le bensgefahr schwebte. Als der Angeklagte ein Geräusch hörte, lockerte er seinen Würgegriff, da er von einer Entdeckung seiner Tat ausging. Daraufhin konnte die Nebenklägerin aufspri n- gen und flüchten. 2. Die Nachprüfung des Schuld - und Strafausspruchs hat keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der Maßregelausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nac h § 66 Abs. 1 StGB festg e- stellt. Jedoch hat es einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht tragfähig begrü n- det. Damit entfällt auch die Grundlage für die Prognose, ob der Angeklagte i n- folg e seines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist. a) Das Merkmal des Hangs verlangt was das Landgericht im Au s- gangspunkt nicht verkennt nach der ständigen Rechtsprechung einen eing e- schliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neu e Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus inner er Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als bezeichnet einen aufgrund umfassender 3 4 5 - 4 - Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 2 StR 120/0 5, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschlüsse vom 27. September 1994 4 StR 528/94, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Han g 8; vom 6. Mai 2014 3 StR 382/13, NStZ - RR 2014, 271 f.; vom 24. Mai 2017 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 mwN). Sein Vorliegen hat das Tat gericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Symptom - und Anlasstaten maßgebenden Umstände festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere stra f- freie Zeiträume grundsätzlich gegen einen Hang sprechen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 1 StR 598/16, aaO). b) Das Landgericht hat zur Begründung einer Hangtäterschaft des Ang e- klagten maßgeblich darauf 23). Die indizielle Bedeutung der bloßen Anzahl von insgesamt vier Vorstrafen, zu denen der 39 - jährige Angeklagte in einem Zei t- raum von über 17 Jahren verurteilt worden war, ersc hließt sich allerdings nicht ohne weiteres und hätte weiterer Darlegung bedurft. Während mit den beiden Vorstrafen aus den Jahren 2003 und 2017 die beiden die formelle Vorausse t- zung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB begründenden Symptomtaten geah n- det wurde n, resultieren die beiden weiteren Vorstrafen aus nicht einschlägigen Vorverurteilungen aus dem Jahr 2000. Die zugrunde liegenden Taten hat das Landgericht nicht näher mitgeteilt und ihnen damit offenbar auch keine Bede u- tung als sonstige Beweisanzeichen fü r eine Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten beigemessen (vgl. zur Verwe r- tung von Vortaten, die wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können, BGH, Urteile vom 30. März 19 99 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503; vom 18. Februar 2010 3 StR 568/09, 6 - 5 - NStZ - RR 2010, 172, 173; vom 24. Februar 2010 2 StR 509/09, NStZ - RR 2010, 238, 239 mwN). 4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit des Angeklagten tragen. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals verhandelt und entschieden werden. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 7
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