5 StR 477/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten I und R ge-gen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom14. Mai 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte I auch die dadurch der Nebenkläge-rin entstandenen notwendigen Auslagen, zu tragen.Zu den auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen des AngeklagtenR merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-desanwalts an:1. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß bei Verneh-mung der Zeugen C und R K in Abwesenheit des Angeklagtenvon diesen gefertigte Skizzen förmlich in Augenschein genommen wurden.Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls (zusammen mitder Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen), der eine engeVerknüpfung zwischen Zeugenbefragung und Augenschein belegt, zudemder Gegenstand der Betrachtung eine Skizze, welche die Zeugin bei einerpolizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jenerVernehmung hindeutet an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zwei-feln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom17. November 1994 1 StR 624/94). Den Zeugen betreffend werden ent-sprechende Zweifel allein schon durch das Erscheinungsbild der von ihm erstwährend seiner Vernehmung gefertigten, als Anlage zum Protokoll genom-menen Skizze begründet, die ohne Erläuterung schwerlich irgendeinen opti-schen Beweiswert erkennen läßt. All dies deutet inhaltlich bereits eher auf - 3 -bloße Vernehmungsbehelfe als auf einen förmlichen Augenschein hin. Dieswird durch den wegen der Unklarheit (darin liegt der maßgebliche Unter-schied gegenüber dem Fall, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteildes BGH vom 23. Oktober 2002 1 StR 234/02 zugrundelag) hier zulässigenfreibeweislichen Rückgriff auf die dienstliche Äußerung des Strafkammervor-sitzenden letztlich sicher bewiesen.2. Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C K in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmungdes Zeugen G K in Abwesenheit des Angeklagten zusammen mitdem Zeugen in Augenschein genommene Schreiben geht der Senat auf-grund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme ge-wertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einerFreibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher dieAnwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247Abwesenheit 17, 20, 22, 24).3. Soweit die Abwesenheit des Angeklagten während des Augenscheins derLichtbildanlage Bd. IVa Bl. 25-32 d.A. beanstandet wird, scheitert die Rügean § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die bloße Vorlage einer lediglich als Wahl-lichtbildvorlage bezeichneten Mehrzahl numerierter Bilder männlicher Per-sonen, ohne jegliche Erläuterung zu den abgebildeten Personen und zur Be-deutung der Bildzusammenstellung, bezeichnet das angebliche Augen-scheinsobjekt nicht ausreichend. Eine sichere Beurteilung des beanstande-ten Verfahrensvorgangs ist dem Senat insoweit nicht möglich. Er kann aufdieser unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf dieseVerfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier entsprechend derdienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden die Verwendung ei-nes bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch dieFormulierung auf S. 13 der Revisionsbegründungsschrift), oder dahin, obsich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf denTeilfreispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen - 4 -haben kann (UA S. 34 f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefalleines möglichen denkgesetzlichen Ausschlusses des Beruhens des Urteilsauf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. BGHR StPO § 247Abwesenheit 25; vgl. dazu UA S. 42 sowie die Rückschlüsse des General-bundesanwalts aus dem im übrigen rechtsfehlerfreien Gerichtsbeschlußgemäß § 247 StPO).4. Der Fall gibt erneut Anlaß, darauf hinzuweisen, daß es überflüssig ist, dieVerwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe und denVorhalt von Urkunden in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Eine derar-tige Protokollierung gibt zudem immer wieder Anlaß zu unterschiedlichen,den Bestand von Urteilen gefährdenden vermeidbaren Mißverständnissen.Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247Abwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober2002 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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