5 StR 477/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur im Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumes-sungserw344gungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafsch344rfend angelastet, dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten ber374cksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat 2 - 3 - nicht einger344umt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass dieser Wertungsfehler die an sich wegen der 344u337erst massiven Tatausf374hrung und der schwerwiegenden k366rperlichen Folgen f374r die Gesch344digte nicht 374berh366hte Freiheitsstrafe be-einflusst hat. 3 Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, k366nnen die Feststellun-gen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenk-lichen Erw344gungen zu vermeiden haben, die daran ankn374pfen, dass der An-geklagte sich nicht in einer 204pers366nlich oder wirtschaftlich schwierigen Situa-tion223 befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die Abwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafsch344rfend ber374ck-sichtigt wurde. Im 334brigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat. 4 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy