5 StR 477/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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