5 StR 477/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat nimmt die unt erbliebene Erörterung des § 64 StGB angesichts der Tatbegehung während einer Führungsaufsicht nach entsprechender Maßr e- gelaussetzung hin, weil sich aus diesen Umständen die mangelnde Erfolg s- aussicht einer erneuten Maßregelanordnung noch ausreichend entnehm en lässt. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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