Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247247 51, 55 Zum H344rteausgleich f374r entgangene Bew344hrung durch Anwen- dung des Vollstreckungsmodells. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09 LG Bremen - 5 StR 478/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 18. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahin erg344nzt, dass als H344rteausgleich f374r entgangene anderweitige Gesamtstrafbildung vier Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-doch wird die Geb374hr um ein Viertel erm344337igt. Je ein Viertel der in der Revisionsinstanz entstandenen gerichtlichen Aus-lagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate), wegen Freiheitsberaubung in zwei F344l-len (Einzelfreiheitsstrafen je zwei Monate), wegen unerlaubten 334berlassens von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei F344llen (Einzel-freiheitsstrafen zwei Monate und ein Monat) und wegen Beleidigung (Einzel-freiheitsstrafe ein Monat) unter Einbeziehung der vom Landgericht Bremen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2008 verh344ngten und zur Bew344hrung ausge-setzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und von weiteren Vorw374rfen frei-gesprochen. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und 1 - 3 - Strafausspruchs unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Indes bedarf das Urteil der Erg344nzung um einen H344rteausgleich wegen entgangener an-derweitiger Gesamtstrafbildung. 1. Die im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Taten waren zwischen Ende Februar und dem 26. M344rz 2007 begangen worden. Nachdem eine Gesamtstrafenbildung mit der zun344chst eine Z344sur begr374ndenden Nachver-urteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 2. August 2007 zu einer Geldstrafe von 40 Tagess344tzen zu je zehn Euro wegen vollst344ndiger Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage vor der hier erfolgten Ver-urteilung nicht mehr m366glich gewesen ist, hat das Landgericht folgerichtig, in der Sache zutreffend und unvermeidbar mit der n344chsten noch nicht erledig-ten Strafe 226 der wegen eines am 14. Februar 2008 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Oktober 2008 verh344ngten zweij344hrigen, zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe 226 die erkannte Gesamtfreiheitsstra-fe gebildet. Zu deren Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt: 204Anderer-seits war nicht zu 374bersehen, dass die Aussetzung der Vollstreckung der zweij344hrigen Freiheitsstrafe zur Bew344hrung zwar somit keinen Bestand mehr haben konnte, die jetzt erforderliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten wiederum aber insoweit zugute kommt, als bei Einbeziehung allein der Geld-strafe aus dem Strafbefehl vom 02.08.2007 die dann bestehend bleibende zweij344hrige Einzelstrafe sowie die im 334brigen zu bildende Gesamtstrafe der Summe nach zu einer h366heren Gesamtsanktion gef374hrt h344tte223 (UA S. 38). 2 2. Die hier erfolgte Gesamtstrafenbildung ist nur aufgrund vollst344ndi-ger Ersatzfreiheitsstrafenvollsteckung notwendig geworden, die den Wegfall einer den Angeklagten beg374nstigenden Z344sur zur Folge hatte. Die zitierte Erw344gung des Landgerichts l344sst diese Besonderheit des Verlusts der ge-w344hrten Strafaussetzung zur Bew344hrung hinsichtlich der zweij344hrigen Frei-heitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Oktober 2008 226 die Widerrufsvorausset-zungen des 247 56f Abs. 1 StGB lagen nicht vor 226 unber374cksichtigt. Der Ange- 3 - 4 - klagte hat die ausgeurteilten Taten nicht nach der Aussetzungsentscheidung, sondern weit 374ber ein Jahr zuvor begangen. Ohne die vollst344ndige Ersatz-freiheitsstrafenvollstreckung w344re die Strafaussetzung infolge anderweitiger Gesamtstrafenbildung bestehen geblieben. Damit wirkt sich die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Heranzie-hung einer erheblichen, zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe f374r den Angeklagten 374beraus nachteilig aus (vgl. BGH, Be-schluss vom 2. M344rz 1994 226 2 StR 740/93); dies erfordert die Gew344hrung eines besonders nachhaltigen H344rteausgleichs (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15 m.w.N.). Diesen nimmt der Senat zur Vermeidung weite-rer Verfahrensverz366gerung in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst vor. 4 5 3. Dabei h344lt er auch f374r den in dieser Fallkonstellation vorzunehmen-den H344rteausgleich nunmehr die Anwendung des Vollstreckungsmodells f374r vorzugsw374rdig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 226 5 StR 433/09 Tz. 10 m.w.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, f374r den Fall nicht mehr m366glicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheits-strafe). Die 334berlegenheit dieser Vorgehensweise gegen374ber der herk366mm-lich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Gro337e Se-nat f374r Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von F344l-len notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des H344rteausgleichs (BGHSt 31, 102 226 Unterschreiten der Untergrenze des 247 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 226 Milderung von Einzel-strafen) anerkannt. Seine Anwendung ist aber dar374ber hinaus auch sonst sachlich gebo-ten. Die Verwirklichung des H344rteausgleichs kn374pft nicht an der ma337gebli-chen Grundlage der Strafh366he, der Tatschuld (247 46 Abs. 1 StGB) an, son-dern erstrebt die Festsetzung eines gerechten Ausgleichs daf374r, dass auf-grund verfahrensrechtlicher Zuf344lligkeiten eine den Angeklagten beschwe- 6 - 5 - rende getrennte bzw. 226 hier 226 zusammengefasste Strafbemessung stattge-funden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO). Die Anwen-dung des Vollstreckungsmodells erleichtert die Straffestsetzung ferner, weil bisher zu ber374cksichtigende, getrennt zu bewertende Umst344nde nicht mehr ber374hrt werden. Dies erleichtert zudem ma337geblich die in F344llen dieser Art besonders sachgerechte abschlie337ende Entscheidung durch das Revisions-gericht. Zudem wird die Transparenz hinsichtlich des gew344hrten H344rteaus-gleichs, aber auch bez374glich der Straffestsetzung erh366ht (vgl. BGH, Be-schluss vom 8. Dezember 2009 aaO m.w.N.). 4. Eine Anrechnung von vier Monaten als verb374337t tr344gt dem hier gebo-tenen H344rteausgleich ausreichend Rechnung. Hierauf erkennt der Senat bei gleichzeitiger Entscheidung 374ber die Kosten gem344337 247 473 Abs. 4 StPO. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy