BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 478/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2 014 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 5. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Wa f- fen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Fre i- heits strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Messer eingez o- gen. Die auf die Sachrüge gestützte Revi sion des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Pr ü- fung und Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 Bt MG 1 2 - 3 - we sentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht in die vorgeno m- mene Gesamtwürdigung eingestellt. Der mittlerweile drogenabhängige, im Zeitpu nkt der Hauptverhandlung 50 Jah re alte Angeklagte hat bis zu seinem 40. Lebensjahr soweit im Urte il mitgeteilt ein weitgehend unauffälliges, sozial eingeordnetes Leben geführt. n- dert und aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage [ist], körperlich zunächst e r- folgreich um eine berufliche Neuorientierung bemüht, bevor er, nun 40 - jährig, betriebsbedingt entlassen wurde und es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine Anstellung zu finden. Zu einem intens iven Heroinkonsum kam es erst nach Verlust des Arbeitsplatzes. Die Tat, die sich nicht auf eine überaus große Me n- ge von letztlich sichergestelltem Heroin bezog, beging er, wie frühere Taten, zur Finanzierung des eigenen (Bei - )Konsums. Er hat für sich s elbst den Plan entwickelt, seinen Haftaufenthalt dazu zu nutzen, sich möglichst vollständig von dem Drogenersatzstoff herunter zu dosieren, um nach seiner Entlassung nu n- mehr sogar ohne Substitution auszukommen; mit dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsa nstalt ha t er eine entsprechende schritt weise Verminderung der Dosis vereinbart, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits durchgeführt wurde. Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er vorau s- sich t lich zumindest eine weitere zunächst zur Bewährung ausgesetzte Fre i- heitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafübel schon bei der Strafrahmenwahl zu bedenken war (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 2 StR 235/12 ). 3 4 - 4 - Da lediglich ei n Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei g e- troffe nen Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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