ECLI:DE:BGH:2016:051216B5STR478.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 478/16 vom 5. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen d as Urteil des Landg e- richts Görlitz vom 23. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat II. 6 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von fünf T a- gessätzen zu zehn Euro festgesetzt wird. Der Beschw erdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht versehentlich die Fes t- setzung einer Einzelstrafe unterlassen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat für diesen Fall in entsprech ender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die sich nach dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ergebende Mindeststrafe von fünf Tagessätzen erkannt. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten Einzelgeldstrafen rechtsfehlerfrei a uf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Auswirku n- gen durch die nachgeholte Festsetzung der Einzelstrafe auf die von der Stra f- kammer festgesetzte Gesamtstrafe schließt der Senat aus. Mutzbauer Dölp König Berger Bellay 1
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