ECLI:DE:BGH:2018:2310 18B5STR478.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 478/18 vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Auch einem Einstellungsbeschluss nach § 47 Abs. 2 JGG kommt die vom Generalbundesanwalt a n- gesprochene Warnfun ktion zu. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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