5 StR 479/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht z u - ständig (BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 3). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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