5 StR 479/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Leipzig vom 16. Mai 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlichder Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur Beanstandungaufweist. Das Landgericht hat nachvollziehbar als Ergebnis des alleinmaßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeitfestgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des RauschgifthändlersA in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht (UA S. 30, 31).Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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