5 StR 479/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28 . Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Februar 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagt en wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass a) die vom Amtsgericht Hamburg - Barmbek im Strafb e- fehl vom 26. April 2010 festgesetzte Geldstrafe von 20 von zehn Jahren einbezogen ist und b) drei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollstr e- cken sin d. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinhei t mit schwerem Raub, schwerer räuberischer E r- pressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fä l- len, in einem Fall in Tateinheit mit Kennz eichen missbrauch, wegen ve rsuc h- ten Diebstahls in zehn Fällen, wegen vor sätzlichen Fahrens ohne Fahre r- 1 - 3 - laubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kur z- waffe und von Munition, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in zwei Fällen, in einem der Fälle in nicht geringer Menge, w e- gen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 8. April 2010 verhängten Strafen u n- ter Auflösung d er dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von zehn Jahren verurteilt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht die Verwaltungsbehörde angewi e- sen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanw alts Erfolg hinsichtlich der festgesetzten Vorwegvollstreckung. Daneben hat das Landgericht mit der fehlerhaften Begründung, der indes aufgrund exzessiver Beschaffungskriminalität offensichtlich hoch ve r- schuldete Angekl agte sei am Vermögen zu tref fen , v on einer Gesam t- strafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 26. April 2010 nac h § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Dies holt der Senat ohne Erhöhung der Gesamtstrafe en t- sprechend § 3 5 4 Abs. 1 StPO nach. Dass sich auf deren Höhe die Einbezi e- hung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je einem Euro für ein Betä u- bungsmittelvergehen, das der Angeklagte nach dem Zäsurzeitpunkt bega n- gen hat, ausgewirkt haben kann, schließt der Senat aus, ebenso, dass 2 3 - 4 - in den drei Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls eine gemäß § 354a StPO an sich gebotene Prüfung des § 244 Abs. 3 StGB nF zu milderen San k tionen hätte führen können. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt noch keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO. Basdorf Brause Schaal König Bellay 4
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