5 StR 479/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Lan dg e- richts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts veru r- teilt worden ist, beschwert diesen nicht. Basdorf Schaal Dölp König Bellay
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