5 StR 480/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2005 beschlossen: Dem Beschuldigten wird gem344337 247 46 Abs. 1 StPO Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gew344hrt. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 30. Juni 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Die rechtsfehlerfrei festgestellte schwere psychische Erkrankung des Be-schuldigten, die mit mangelnder Krankheitseinsicht einhergeht, macht es ak-tuell notwendig, ihn im psychiatrischen Krankenhaus station344r zu behandeln. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme nicht unbetr344chtlicher Gef344hrlichkeit des Beschuldigten f374r die k366rperliche Unversehrtheit anderer. Danach steht der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) trotz des vergleichsweise geringen Gewichts der zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung schon 374ber ein Jahr zur374ckliegenden Anlasstaten der Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB nicht entgegen. Dies gilt derzeit auch noch ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Ma337regel zur Bew344hrung nach 247 67b StGB. Eine solche Aussetzung unter Vermittlung in eine betreute Einrichtung - 3 - (UA S. 20) wird allerdings aus Gr374nden der Verh344ltnism344337igkeit in Anwen-dung des 247 67d Abs. 2 StGB m366glichst bald realisiert werden m374ssen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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